Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sicherung des Schulweges und des Weges zum und vom Kindergarten (Schulwegsicherungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29a Abs. 4 und § 97a Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:
Schülerlotsen und betraute Personen
§ 1. Die Behörde hat Schülerlotsen (§ 29a StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (§ 97a StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen:
einen Signalstab (§ 2),
eine Schutzausrüstung (§ 4) und
Schülerlotsen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 , gemäß § 97a StVO betrauten Personen einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2.
Signalstab
§ 2. (1) Der Signalstab muß aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen.
(2) Die Scheibe des Signalstabs hat einen weißen Rand aufzuweisen und muß beiderseits rot sein. Sie muß entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot rückstrahlen oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.
Zeichengebung
§ 3. (1) Gemäß § 97a StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.
(2) Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für Lenker herannahender Fahrzeuge deutlich sichtbar ist.
Schutzausrüstung
§ 4. (1) Die Schutzausrüstung besteht aus einem weißen Mantel und aus einer weißen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
Schutzausrüstung
§ 4. (1) Die Schutzausrüstung besteht aus einem hellen Mantel und aus einer hellen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
Übergangsbestimmung
§ 5. Bisherige Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges nach § 97a StVO und ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 25. November 1976, BGBl. Nr. 677, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 493/1984, über die Sicherung des Schulweges tritt mit Ablauf des 30. Septembers 1994 außer Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 (Formular) als PDF dokumentiert)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 (Formular) als PDF dokumentiert)
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