Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 38 Böhmerwald Straße von km 162,204 (alt) bis km 162,433 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. August 1988, BGBl. Nr. 493, bestimmten - Abschnitt „Peilstein - Flattingerbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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