Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-01
Status Aufgehoben · 1994-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/1995)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Anlagen - Inhaltsverzeichnis

Anlage 1

A Zeitzeichenfunkempfänger

B Satellitenempfangsanlagen

C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte

Anlage 2

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

B Füllstandsmeßgeräte

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

D CB-Funkanlagen

Anlage 3

A CB-Funkanlagen PR 27 A

B Schnurlose Telefone

C Funkanlagen geringer Leistung (LDP)

Anlage 4

A Lichtfunkanlagen

B Einwegsprechfunkanlagen

C Crash-Sender (Emergency Locator Transmitter-ELT)

D Bewegungsmelder

E Induktionsfunkanlagen

F Funksteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen

G Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz

H Digitale europäische schnurlose Telekommunikationseinrichtungen

I Drahtlose lokale Netzwerke (RLAN)

J Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen) (entfällt)

K Leitungs- und Metallsuchgeräte

L Kankanlagen geringer Leistung (LPD)

M INMARSAT - und EUTELTRACS Satellitenmobilkommunikationsgeräte (entfällt)

Anlage 5

Anlage 6

ARTIKEL 1

I. Abschnitt

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Funkempfangsanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt.

§ 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb, zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

§ 4a. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

§ 4b. (1) Hinsichtlich Funkanlagen, die

1.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „ERC PMR y'', wobei an der Stelle des „y'' das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

§ 4c. Hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr, zum Vertrieb und zum Besitz erteilt.

II. Abschnitt

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

II. Abschnitt

Befristete generelle Bewilligungen

§ 5. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkanlagen zur Fernsteuerung von Fahrzeugmodellen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 6. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Sprechfunkanlagen für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein.

§ 7. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 *1) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM ...

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40:2

PTT MARC

```

```

*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

§ 7. (1) Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Sprechfunkanlagen kleiner Leistung im 27 MHz-Bereich, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' ETS 300 135 *1) entsprechen,

2.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

3.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT PR 27 x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Darüber hinaus können für die in einem der folgenden Staaten zugelassenen Funkanlagen auch die nachstehenden Kennzeichnungen verwendet werden:

Bundesrepublik Deutschland: PR 27 D-FM ...

Großbritannien: PR 27 GB

Niederlande: MARC 40:2

PTT MARC

```

```

*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

§ 8. Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Rundfunk- oder Fernsehrundfunkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen erteilt.

§ 8. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben und Funkempfangsanlagen mitführen, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Funkanlagen unter der Bedingung erteilt, daß lediglich Rundfunk- oder Fernsehrundfunksendungen empfangen werden.

§ 9. (1) Personen, die keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, wird für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz von Funkanlagen geringer Leistung, die

1.

dem „European Telecommunication Standard'' I-ETS 300 220 Annex A *1) entsprechen,

2.

eine maximale äquivalente Strahlungsleistung von 10 mW aufweisen,

3.

in einem Staat zugelassen wurden, dessen Post- und Telegraphenverwaltung ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

4.

an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x'', wobei an der Stelle des „x'' das internationale KFZ-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.


*1) Bezugsquelle:

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

1021 Wien

III. Abschnitt

§ 10. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

§ 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

§ 11. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und bei allen Fernmeldebehörden während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

ARTIKEL 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

Anlage 1

```

```

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

Anlage 1

```

```

A Zeitzeichenfunkempfänger

Funkanlagen, die ausschließlich zum Empfang des Zeitzeichenfunkdienstes auf der Frequenz 75,0 kHz und/oder 77,5 kHz ausgerüstet sind.

B Satellitenempfangsanlagen

Funkanlagen, die ausschließlich für den Empfang von Funkwellen geeignet sind, die

1.

von Satelliten ausgesendet werden und

2.

für den jeweiligen Benutzer bestimmt sind.

C Transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)

Funkanlagen,

1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG-Funkanlagen)'' (FTV 403) erteilt wurde oder für die am 1. April 1994 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat oder

1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und

2.

deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz-14,50 GHz eingeschränkt ist.

Der Betrieb dieser SNG-Funkanlagen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernsehund/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen in Österreich'' zu erfolgen.

D INMARSAT- und EUTELTRACS-Satellitenmobilkommunikationsgeräte Endgeräte (Funkanlagen), die für den Betrieb im Rahmen der INMARSAT-Dienste A, B, C und M oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELSTRACS-Dienstes bestimmt sind und für die vom betreffenden Satellitenbetreiber eine Betriebszulassung („Authorisation'') erteilt wurde.

Anlage 2

```

```

A Funkfernsteuerungsanlagen mit kleiner Leistung

Funkanlagen, die

1.

den „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden'' (V 0023) entsprechen,

2.

eine äquivalente Strahlungsleistung von nicht mehr als 10 mW aufweisen,

3.

vor dem 1. April 1994 eingeführt wurden,

4.

vor dem 1. September 1994 vertrieben wurden,

5.

nur auf den folgenden Frequenzen arbeiten.

13,56 MHz 26,995 MHz 27,085 MHz 40,665 MHz

27,005 MHz 27,095 MHz 40,675 MHz

27,015 MHz 27,105 MHz 40,685 MHz

27,025 MHz 27,115 MHz 40,695 MHz

27,035 MHz 27,125 MHz

27,045 MHz 27,135 MHz

27,055 MHz 27,145 MHz

27,065 MHz 27,195 MHz

27,075 MHz 27,255 MHz

B Füllstandsmeßgeräte

Funkanlagen, die ausschließlich zur berührungslosen Füllstandsmessung bestimmt sind und sich zur Gänze innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern befinden.

C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen Funkanlagen, die

1.

zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,

2.

ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und 433,92 MHz arbeiten und

3.

für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bestanden hat.

D CB-Funkanlagen

Funkanlagen, die

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