Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von sieben Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande
gemäß Rn. 2010 des ADR (BGBl. Nr. 469/1978)
nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat (BGBl. Nr. 132/1986)
nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 271/1986)
nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver (BGBl. Nr. 636/1988)
nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 418/1989)
nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 419/1989)
gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) (BGBl. Nr. 431/1991)
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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