Verordnung der Bundesregierung, mit der bestimmte Teile der ÖNORM A2050 im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes für bindenderklärt werden (Allgemeine Bundesvergabeverordnung - ABVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16, 18 Abs. 3, 19, 22 Abs. 14, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2 und 3, 30, 33 Abs. 4, 34 Abs. 6, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 105 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Allgemeines

§ 1. Soweit bei der Vergabe von Aufträgen die Bestimmungen des 2. Teils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, anzuwenden sind, sind die folgenden Bestimmungen der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthaltenen ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 zu beachten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises gemäß § 16 BVergG

§ 2. Sofern nicht bereits eine Bekanntmachung gemäß § 46 BVergG erforderlich ist, gilt Punkt 1.6 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber nur zulässig ist, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Preiserstellung und Preisarten gemäß § 18 BVergG

§ 3. Für die Anwendung des § 18 BVergG gilt Punkt 1.10 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch der Zeitraum für die Geltung fester Preise festzulegen ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Sicherstellungen gemäß § 19 BVergG

§ 4. Für die Arten möglicher Sicherstellungen gilt Punkt 1.11 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Ausschreibung gemäß § 22 BVergG

§ 5. Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 46 BVergG - Punkt 2.1 der ÖNORM A 2050 nach Maßgabe des § 22 BVergG.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Beschreibung der Leistung gemäß § 23 BVergG

§ 6. Für die Beschreibung der Leistung gilt Punkt 2.2 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen desLeistungsvertrages gemäß § 24 BVergG

§ 7. Für die technischen Spezifikationen und die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gelten - unbeschadet der Bestimmung des § 50 BVergG - Punkt 2.2.1.1, 2.3 und 2.2.4 der ÖNORM

A 2050 mit der Maßgabe, daß

1.

die Höhe der Vertragsstrafe in der Ausschreibung anzuführen ist,

2.

die Kaution 5 vH des Auftragswertes nicht überschreiten soll,

3.

der Deckungsrücklaß in der Regel mit 7 vH festzusetzen ist,

4.

der Haftungsrücklaß in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und - wenn er 20 000 S unterschreitet - nicht einbehalten werden muß,

5.

als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird,

6.

Bankgarantiebriefe und ähnliche Urkunden die Bestimmung enthalten müssen, daß die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers

a)

ohne Angabe des Grundes oder

b)

in begründeten Ausnahmefällen unter Angabe des maßgebenden Grundes zu erfolgen hat,

7.

Bankgarantiebriefe und andere Urkunden kassenmäßig zu verwahren sind,

8.

die Vereinbarung von Vorauszahlungen grundsätzlich unzulässig ist und Ausnahmen nur gegen Leistung einer Sicherstellung und nur mit Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen gemacht werden dürfen,

9.

in den Vertrag aufzunehmen ist, daß ein Streitfall die Vertragspartner nicht berechtigt, die Leistung einzustellen, sowie

10.

für den Leistungsvertrag das österreichische Zivilrecht für anwendbar zu erklären ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Form, Inhalt und Einreichung der Angebote gemäß § 30 BVergG

§ 8. (1) Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Angebote gilt Punkt 3.2 der ÖNORM A 2050.

(2) Hinsichtlich der Einreichung der Angebote gilt Punkt 3.3 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG

§ 9. Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 33 BVergG gelten die Punkte 4.2.5 bis 4.2.8 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß auch einzelne Einheitspreise oder Positionspreise aus Schreiben der Bieter über nachträgliche Preisänderungen zu verlesen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Prüfung der Angebote gemäß § 34 BVergG

§ 10. Für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gilt Punkt 4.3.4 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 36 BVergG

§ 11. Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung gilt Punkt 4.3.6 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Form des Vertragsabschlusses gemäß § 41 BVergG

§ 12. Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses gilt Punkt 4.7.2 der ÖNORM A 2050.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

Inkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem 2. Teil des Bundesvergabegesetzes in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 99/2002).

(Anm.: ÖNORM A 2050 wird nicht dargestellt, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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