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Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höhe des Sitzungsgeldesfür die Teilnahme an Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommissionund des Bundesvergabeamtes festgelegt wird

Geltender Text a fecha 1993-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 80 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:

§ 1. Jedem Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung.

§ 1. Jedem Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung oder eines Senates ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt für jede Sitzung

1.

einem Mitglied, das in der Vollversammlung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;

2.

einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;

3.

einem Mitglied, das - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 220 S für jede Stunde, mindestens jedoch 650 S für jede Sitzung;

4.

einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und das zugleich - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 440 S für jede Stunde, mindestens jedoch 1 300 S für jede Sitzung.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt für jede Sitzung

1.

einem Mitglied, das in der Vollversammlung den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;

2.

einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;

3.

einem Mitglied, das - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 15,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 47 Euro für jede Sitzung;

4.

einem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und das zugleich - soweit dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist - als Berichterstatter fungiert, ein Sitzungsgeld in der Höhe von 31,9 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 94 Euro für jede Sitzung.

§ 3. (1) Die Anspruchsberechtigten haben detaillierte Aufzeichnungen, aus denen sich die Höhe und der Grund des Anspruchs ergeben, zu führen und der Geschäftsführung beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe des jeweiligen Bankkontos zu übermitteln.

(2) Die Auszahlung der Sitzungsgelder erfolgt vierteljährlich im nachhinein.

§ 4. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe des Sitzungsgeldes nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.

§ 5. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

§ 5. (Anm.: richtig: (1)) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) § 1 und § 2 Z 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.