Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Definitionen
§ 1. (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Prüfstellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung von Gegenständen ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).
Definitionen
§ 1. (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt besitzt.
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9) Den Nachweis der erforderlichen Ausbildung als stellvertretender Leiter der Beglaubigungsstelle hat auch erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale kann durch Kalibrierscheine der folgenden Stellen nachgewiesen werden:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.
(3) Die in Abs. 2 genannten Kalibrierscheine müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Für jede Meßgröße muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Kalibrierungen und der ausgestellten Kalibrierscheine trägt. Darüber hinaus können einer oder mehrere stellvertretende Zeichnungsberechtigte vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter, Zeichnungsberechtigter oder stellvertretender Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als stellvertretender Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat oder die Kriterien nach Abs. 8 erfüllt.
Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen.
(2) Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
Hersteller soweit bekannt;
Kalibrierdatum und -zeitraum;
Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
(4) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind mindestens jährlich überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
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