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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrüber Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowieAbtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen (Verordnung übergeringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993)

Geltender Text a fecha 1994-02-04

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 452/1992, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, für Straßenbahnen gemäß § 1 Z I 2 sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. In dieser Verordnung angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern

1.

das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,

2.

Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt und

3.

eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen im Sinne des § 2 sind

1.

die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung einer nichttechnisch gesicherten Eisenbahnkreuzung (§§ 4, 6 und 10 Abs. 3 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung, BGBl. Nr. 2/1961, in der Fassung BGBl. Nr. 123/1988), sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,

2.

die Verbreiterung, Verschmälerung, Verlängerung (insbesondere nach der Zulegung von Gleisen oder nach der Einbeziehung weiterer Gleise in die Sicherung), Verkürzung (insbesondere nach dem Abtrag von Gleisen) oder geringfügige Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, ob die Sicherung des nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs nach Durchführung der Maßnahmen beibehalten werden kann oder abgeändert werden muß,

3.

die Auflassung eines nichtöffentlichen Eisenbahnübergangs, sobald die diesbezügliche schriftliche Zustimmung des oder der Wegeberechtigten erteilt wurde,

4.

die Änderung des Fahrbahnbelages,

5.

die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage durch weitere Signalgeber auf Grund einer Anordnung der Behörde,

6.

die Ergänzung einer Schrankenanlage durch weitere Signalgeber zur optischen Ankündigung des Schrankenschließens oder durch weitere Schrankenantriebe und Schrankenbäume auf Grund einer Anordnung der Behörde,

7.

die Ergänzung einer Lichtzeichenanlage oder einer Schrankenanlage mit Registriereinrichtungen,

8.

die Errichtung zusätzlicher Bedienungsstellen,

9.

die Errichtung zusätzlicher Überwachungsstellen gleicher Bauart,

10.

die Errichtung von Abhängigkeiten von Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen und Eisenbahnübergangssicherungsanlagen zu Eisenbahnsicherungsanlagen,

11.

die Verlegung von Bedienungs- bzw. Überwachungsstellen, sofern in diesem Zusammenhang die Außenanlage nicht verändert wird,

12.

die Änderung von Gleisschaltmitteln,

13.

der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, insbesondere Registriereinrichtungen, Schrankenantriebe, Schrankenbäume, Stromversorgungseinrichtungen und Lichtpunkte,

14.

der Ersatz mechanischer Schrankenantriebe mit Geschwindigkeitszwang durch elektromechanische Schrankenantriebe,

15.

der Ersatz von Fernüberwachungen mit Einzelkabeladern durch Fernwirksysteme.

Meldepflichten

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat

1.

dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Maßnahmen gemäß § 3 Z 3, Z 5 und Z 6 und

2.

dem Landeshauptmann Maßnahmen gemäß § 3 Z 3

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für den jeweiligen schienengleichen Eisenbahnübergang zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.