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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 227 Donaukanal Straße im Bereich der Stadt Wien

Geltender Text a fecha 1994-02-04

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Heiligenstadt (Bereich Brigittenauer Lände) der B 227 Donaukanal Straße wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 8,155 und km 8,434 der rechten Richtungsfahrbahn der B 227 Donaukanal Straße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Brigittenauer Lände, Forsthausgasse) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.