Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Ulrich bei Steyr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 25,08 bis km 25,50 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 334, bestimmten – Abschnitt „Mühlbach I“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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