Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 37 Kremser Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gföhl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 37 Kremser Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Gföhl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,5, verläuft in der Folge nördlich von Großmotten und bindet bei km 26,0 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Gföhl aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 37/10-93 im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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