Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Marktgemeinde Brückl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-02-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Brückl wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 50,95, verläuft in der Folge in gestreckterer Linienführung und bindet bei km 51,60 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Brückl aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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