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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Amstetten

Geltender Text a fecha 1994-02-16

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121 Weyrer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Amstetten wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 3,10 und bindet bei km 3,70 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Amstetten aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 121/33-93 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.