Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes geltendenSchwellenwerte (Bundes-Schwellenwerte-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Status Aufgehoben · 1994-10-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 2 Abs. 2 und das Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 292/14, vom 20. 10. 1994.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 105 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 2 Abs. 2 und das Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 292/14, vom 20. 10. 1994.

§ 1. (1) Ab 1. Jänner 1993 gelten für öffentliche Bau- und Lieferaufträge im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, folgende Schwellenwerte in Schilling:

1.

für Lieferaufträge nach § 2 Abs. 1 BVergG: 1 869 400,-;

2.

für Lieferaufträge nach § 2 Abs. 2 BVergG: 2 876 000,-;

3.

für Lieferaufträge nach § 4 Abs. 1 BVergG im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung: 5 752 000,-;

4.

für Lieferaufträge nach § 4 Abs. 1 BVergG im Telekommunikationsbereich: 8 628 000,-;

5.

für Bauaufträge nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BVergG:

6.

für Lose eines Bauwerks nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8 BVergG:

7.

für die Vorinformation über Lieferaufträge nach § 55 BVergG:

8.

für die Vorinformation über Lieferaufträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 BVergG: 10 785 000,-.

(2) Die Schwellenwerte nach Abs. 1 beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer.

Zum Außerkrafttreten vgl. das Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften, Nr. C 292/14, vom 20. 10. 1994.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem 3. Teil des Bundesvergabegesetzes in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, spätestens jedoch mit 31. Dezember 1994, außer Kraft.

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