Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1993 - ETV 1993)
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. Nr. 105/1996.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. Die im Anhang abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.
§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.
Prüfzeichen
§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
tragen.
Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
und bei Leitungen der Kennfaden:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.
(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in medizinisch genutzten Räumen bis spätestens 1. Jänner 1994 vorzunehmen.
(3) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden medizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 1997 vorzunehmen: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin.
(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.
(5) Die SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 sind für alle elektrischen Anlagen in ihrem Geltungsbereich, die nach dem 1. Jänner 1994 errichtet werden, verbindlich.
Übergangsbestimmung
§ 10. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen dürfen unbeschadet § 9 noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. Der Betrieb elektrischer Anlagen darf noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen fortgeführt werden.
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 19 Abs. 4 des ETG 1992 die Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990, BGBl. Nr. 352/1990, außer Kraft.
Die abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die
Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen
die im Anhang II (BGBl. Nr. 105/1996) aufgezählten (vgl. § 2 Abs. 2,
BGBl. Nr. 105/1996).
Anhang
Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)
INHALTSÜBERSICHT
I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik
```
```
Nr. Bezeichnung Titel
```
```
1 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen.
Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen
2 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen.
Teil 9: Sonderbestimmungen für den
Betrieb elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Betriebsstätten
3 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in
landwirtschaftlichen Anwesen
4 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von
Elektrofischereianlagen (ausgenommen
§ 10.5)
5 ÖVE-E 49/1988 Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6,
identisch mit § 24, § 25 und § 26)
ÖVE-E 49/1973 +
ÖVE-E 49a/1976 +
ÖVE-E 49b/1982 +
ÖVE-E 49c/1987
6 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
7 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV,
ÖVE-EH 1/1982
8 ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit
Nennspannungen über 1 kV
9 ÖVE-EH 41/1987 Erdungen in Wechselstromanlagen mit
identisch mit Nennspannungen über 1 kV
ÖVE-EH 41/1975 +
ÖVE-EH 41a/1980 +
ÖVE-EH 41b/1986
10 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 1: Begriffe und Schutz gegen
gefährliche Körperströme
(Schutzmaßnahmen)
11 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung
von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Begriffe und Schutz gegen gefährliche
Körperströme (Schutzmaßnahmen)
12 ÖVE-EN 1. Errichtung von Starkstromanlagen mit
Teil 2:1993-04 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 2: Elektrische Betriebsmittel.
13 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 40)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 40. Beschaffenheit und Verwendung
von Leitungen und Kabeln
14 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 41)/1981 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41. Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und
elektrischer Hinsicht,
Überstromschutz
15 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
(§ 41a)/1986 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 41. Bemessung von Leitungen und
Kabeln in mechanischer und
elektrischer Hinsicht,
Überstromschutz, ÖVE-EN 1, Teil 3
(§ 41)/1981
16 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 42)/1981 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42. Verlegung von Leitungen und
Kabeln
17 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
(§ 42a)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
§ 42. Verlegung von Leitungen und
Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981
18 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag b zu Teil 3 (§ 42)/1981.
(§ 42b)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Verlegung von Leitungen und Kabeln.
19 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 43 bis Errichtung von Starkstromanlagen mit
§ 50)/1980 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 43
bis § 50
20 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 51)/1980 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 51.
Stromkreise mit Nennspannungen bis
Wechselstrom 1 000 V
(Niederspannungsstromkreise) in
Schaltfeldern mit Nennspannungen über
1 kV
21 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 53)/1988 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 53.
Ersatzstromversorgungsanlagen und
andere Stromversorgungsanlagen für
den vorübergehenden Betrieb
22 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 54)/1989 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen.
§ 54. Unterrichtsräume mit
Experimentierständen
23 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 55)/1987 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 55.
Baustellen und Provisorien
24 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 56)/1993-05 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 56.
Elektrische Anlagen in
landwirtschaftlichen und
gartenbaulichen Anwesen
25 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 57)/1989 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 57.
Elektrische Anlagen für
Sicherheitszwecke
26 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 58 bis Errichtung von Starkstromanlagen mit
§ 59)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 58 bis
§ 59
27 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 60)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 60.
Hilfsstromkreise
28 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 65)/1985 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 65.
Begrenzte, leitfähige Räume
29 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 90)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 90.
Garagen, Arbeitsgruben und
Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge
30 ÖVE-EN Teil 4 (§ 92)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 92.
Stromversorgung auf Campingplätzen
und an Liegeplätzen für
Wasserfahrzeuge
31 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 95)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen
mit Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 95.
Aufzüge
32 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 95 und Errichtung von Starkstromanlagen mit
§ 96)/1984 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 95 und
§ 96. Aufzüge, Fahrtreppen und
Fahrsteige (ausgenommen § 95 und
§ 96.7.4)
33 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit
(§ 97)/1990 Nennspannungen bis Wechselstrom
1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.
Teil 4: Besondere Anlagen. § 97.
Fliegende Bauten und Wagen nach
Schaustellerart sowie deren
Stromversorgung
34 ÖVE-EN 2, Teil 1 Starkstromanlagen und
bis Teil 8: Sicherheitsstromversorgung in
1993-02 baulichen Anlagen für
Menschenansammlungen
35 ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern
und medizinisch genutzten Räumen
außerhalb von Krankenhäusern
36 ÖVE-EN 7/1981 Errichtung von elektrischen Anlagen
in medizinisch genutzten Räumen
37 ÖVE-EN 7a/1990 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
die Errichtung von elektrischen
Anlagen in medizinisch genutzten
Räumen. ÖVE-EN 7/1981
38 ÖVE-EN 31/1981 Errichtung von Elektrozaunanlagen
39 ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
40 ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über
Errichtung elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen,
ÖVE-EX 65/1981
41 ÖVE-F 90/1977 Antennenanlagen
42 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Netzanschluß
43 ÖVE-G/EN 61011-1/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb
und Netzanschluß
44 ÖVE-G/EN 61011-2/1992 Elektrozaungeräte,
Sicherheitsbestimmungen für
Elektrozaungeräte, die nicht für den
Netzanschluß vorgesehen sind.
45 ÖVE-HG 701, Teil 1/1985 Instandsetzung, Änderung und Prüfung
elektrischer Geräte für den
Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.