Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1993 - ETV 1993)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-21
Status Aufgehoben · 1996-03-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. Nr. 105/1996.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)

§ 2. Die im Anhang abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.

§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992

a)

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

b)

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

a)

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

b)

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

Prüfzeichen

§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen

(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

tragen.

Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen

(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

und bei Leitungen der Kennfaden:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in medizinisch genutzten Räumen bis spätestens 1. Jänner 1994 vorzunehmen.

(3) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden medizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 1997 vorzunehmen: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume der Human- und Veterinärmedizin.

(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.

(5) Die SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 sind für alle elektrischen Anlagen in ihrem Geltungsbereich, die nach dem 1. Jänner 1994 errichtet werden, verbindlich.

Übergangsbestimmung

§ 10. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen dürfen unbeschadet § 9 noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden. Der Betrieb elektrischer Anlagen darf noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen fortgeführt werden.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gemäß § 19 Abs. 4 des ETG 1992 die Elektrotechnikverordnung 1990 - ETV 1990, BGBl. Nr. 352/1990, außer Kraft.

Die abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen

die im Anhang II (BGBl. Nr. 105/1996) aufgezählten (vgl. § 2 Abs. 2,

BGBl. Nr. 105/1996).

Anhang


Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)

INHALTSÜBERSICHT

I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

```

```

Nr. Bezeichnung Titel

```

```

1 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen

2 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 9: Sonderbestimmungen für den

Betrieb elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Betriebsstätten

3 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in

landwirtschaftlichen Anwesen

4 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von

Elektrofischereianlagen (ausgenommen

§ 10.5)

5 ÖVE-E 49/1988 Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6,

identisch mit § 24, § 25 und § 26)

ÖVE-E 49/1973 +

ÖVE-E 49a/1976 +

ÖVE-E 49b/1982 +

ÖVE-E 49c/1987

6 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

7 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV,

ÖVE-EH 1/1982

8 ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

9 ÖVE-EH 41/1987 Erdungen in Wechselstromanlagen mit

identisch mit Nennspannungen über 1 kV

ÖVE-EH 41/1975 +

ÖVE-EH 41a/1980 +

ÖVE-EH 41b/1986

10 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen

gefährliche Körperströme

(Schutzmaßnahmen)

11 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung

von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Begriffe und Schutz gegen gefährliche

Körperströme (Schutzmaßnahmen)

12 ÖVE-EN 1. Errichtung von Starkstromanlagen mit

Teil 2:1993-04 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 2: Elektrische Betriebsmittel.

13 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 40)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 40. Beschaffenheit und Verwendung

von Leitungen und Kabeln

14 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 41)/1981 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41. Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und

elektrischer Hinsicht,

Überstromschutz

15 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

(§ 41a)/1986 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41. Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und

elektrischer Hinsicht,

Überstromschutz, ÖVE-EN 1, Teil 3

(§ 41)/1981

16 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 42)/1981 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln

17 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

(§ 42a)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981

18 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag b zu Teil 3 (§ 42)/1981.

(§ 42b)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

19 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 43 bis Errichtung von Starkstromanlagen mit

§ 50)/1980 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 43

bis § 50

20 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 51)/1980 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 51.

Stromkreise mit Nennspannungen bis

Wechselstrom 1 000 V

(Niederspannungsstromkreise) in

Schaltfeldern mit Nennspannungen über

1 kV

21 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 53)/1988 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 53.

Ersatzstromversorgungsanlagen und

andere Stromversorgungsanlagen für

den vorübergehenden Betrieb

22 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 54)/1989 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen.

§ 54. Unterrichtsräume mit

Experimentierständen

23 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 55)/1987 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 55.

Baustellen und Provisorien

24 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 56)/1993-05 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 56.

Elektrische Anlagen in

landwirtschaftlichen und

gartenbaulichen Anwesen

25 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 57)/1989 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 57.

Elektrische Anlagen für

Sicherheitszwecke

26 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 58 bis Errichtung von Starkstromanlagen mit

§ 59)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 58 bis

§ 59

27 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 60)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 60.

Hilfsstromkreise

28 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 65)/1985 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 65.

Begrenzte, leitfähige Räume

29 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 90)/1983 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 90.

Garagen, Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge

30 ÖVE-EN Teil 4 (§ 92)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 92.

Stromversorgung auf Campingplätzen

und an Liegeplätzen für

Wasserfahrzeuge

31 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 95)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen

mit Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 95.

Aufzüge

32 ÖVE-EN 1, Teil 4 (§ 95 und Errichtung von Starkstromanlagen mit

§ 96)/1984 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 95 und

§ 96. Aufzüge, Fahrtreppen und

Fahrsteige (ausgenommen § 95 und

§ 96.7.4)

33 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 97)/1990 Nennspannungen bis Wechselstrom

1 000 V und Gleichstrom 1 500 V.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 97.

Fliegende Bauten und Wagen nach

Schaustellerart sowie deren

Stromversorgung

34 ÖVE-EN 2, Teil 1 Starkstromanlagen und

bis Teil 8: Sicherheitsstromversorgung in

1993-02 baulichen Anlagen für

Menschenansammlungen

35 ÖVE-EN 7/1991 Starkstromanlagen in Krankenhäusern

und medizinisch genutzten Räumen

außerhalb von Krankenhäusern

36 ÖVE-EN 7/1981 Errichtung von elektrischen Anlagen

in medizinisch genutzten Räumen

37 ÖVE-EN 7a/1990 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

die Errichtung von elektrischen

Anlagen in medizinisch genutzten

Räumen. ÖVE-EN 7/1981

38 ÖVE-EN 31/1981 Errichtung von Elektrozaunanlagen

39 ÖVE-EX 65/1981 Errichtung elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen

40 ÖVE-EX 65a/1985 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichtung elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Bereichen,

ÖVE-EX 65/1981

41 ÖVE-F 90/1977 Antennenanlagen

42 ÖVE-G/EN 61011/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Netzanschluß

43 ÖVE-G/EN 61011-1/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte für Batteriebetrieb

und Netzanschluß

44 ÖVE-G/EN 61011-2/1992 Elektrozaungeräte,

Sicherheitsbestimmungen für

Elektrozaungeräte, die nicht für den

Netzanschluß vorgesehen sind.

45 ÖVE-HG 701, Teil 1/1985 Instandsetzung, Änderung und Prüfung

elektrischer Geräte für den

Hausgebrauch und ähnliche Zwecke.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.