Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1993 - NspGV 1993)(EWR/Anh. II: 373 L 0023)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 2, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird verordnet:
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck der Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG), im folgenden NspRL genannt, in österreichisches Recht.
(2) Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1 000 V für Wechselstrom oder Drehstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme jener Betriebsmittel und technischen Bereiche, welche im Anhang II angeführt sind.
Sicherheitsanforderungen
§ 2. Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Erfordernisse des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Sicherheit von Menschen und Nutztieren und der Erhaltung von Sachwerten, wenn sie - entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik im Europäischen Wirtschaftsraum - so hergestellt sind, daß sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei nach vernünftigem Ermessen zu erwartender Benutzung den in Anhang I genannten Bedingungen und Sicherheitszielen entsprechen. Zur Beurteilung sind die §§ 3, 4, 5 und 6 heranzuziehen.
§ 3. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2) Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch § 11 Abs. 2)
(4) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, erfüllen die Anforderungen des § 2. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind.
(2) Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) Die Liste der harmonisierten Normen wird im Anhang III kundgemacht.
(4) Sind in den von CENELEC beschlossenen harmonisierten Normen für Österreich gültige nationale Abweichungen, die aufgrund österreichischer Gesetze notwendig sind (A-Abweichungen), oder besondere nationale Bedingungen enthalten, so sind diese harmonisierten Normen unter Berücksichtigung dieser Abweichungen anzuwenden.
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen, erfüllen die Anforderungen des § 2. Harmonisierte Normen sind Normen, die in gegenseitigem Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 11 NspRL mitgeteilt wurden, festgelegt und im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren bekanntgegeben worden sind.
(2) Die Liste der harmonisierten Normen wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch § 11 Abs. 2)
(4) Sind in den von CENELEC beschlossenen harmonisierten Normen für Österreich gültige nationale Abweichungen, die aufgrund österreichischer Gesetze notwendig sind (A-Abweichungen), oder besondere nationale Bedingungen enthalten, so sind diese harmonisierten Normen unter Berücksichtigung dieser Abweichungen anzuwenden.
§ 4. (1) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment (CEE) oder International Electrotechnical Commission (IEC) genügen, die Anforderungen des § 2, soferne sie entweder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht waren oder später nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Abs. 2 und 3 NspRL, hinsichtlich der EFTA Mitgliedstaaten modifiziert durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages, bekanntgemacht wurden.
(2) Der Beginn der Anwendbarkeit der Sicherheitsanforderungen nach Abs. 1 ist der Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
§ 5. Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne des § 3 oder keine veröffentlichten Sicherheitsanforderungen im Sinne des § 4 bestehen, erfüllen auch elektrische Betriebsmittel, die den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angewandten Normen entsprechen, die Anforderungen des § 2, sofern diese Normen die Einhaltung der Sicherheitsziele gemäß § 2 gewährleisten.
§ 6. Elektrische Betriebsmittel können auch in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den harmonisierten Normen nach § 3 oder den Bestimmungen nach den §§ 4 und 5 entsprechen, jedoch die Anforderungen des § 2 erfüllen.
§ 7. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) dürfen den Anschluß elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von höheren als den in § 2 angeführten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit abhängig machen.
Untersagung des Inverkehrbringens, Schutzklauselverfahren
§ 8. (1) Wird das Inverkehrbringen eines elektrischen Betriebsmittels von der Behörde (§ 13 ETG 1992) gemäß § 9 ETG 1992 untersagt oder der freie Verkehr dieses elektrischen Betriebsmittels behindert, so setzt sie, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die betroffenen Mitgliedstaaten der EFTA unter Angabe der Gründe ihrer Entscheidung hievon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,
- ob die Nichterfüllung von § 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach § 3, der Bestimmungen nach § 4 oder der Normen nach § 5 zurückzuführen ist;
- ob die Nichterfüllung auf die mangelhafte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach § 2 zurückzuführen ist.
(2) Erheben andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes Einspruch gegen die in Abs. 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich die jeweiligen betreffenden Mitgliedstaaten.
(3) Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Unterrichtung nach Abs. 1 gerechnet, die Stellungnahme einer der nach § 10 gemeldeten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des § 9 nicht tätig geworden ist. In dieser Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des § 2 nicht eingehalten worden sind.
(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Sie nehmen gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dieser Stellungnahme.
(5) Im Anschluß daran sprechen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die EFTA-Überwachungsbehörde Empfehlungen aus oder geben entsprechende Stellungnahmen ab.
(6) In den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 (Schutzklauselverfahren) werden die Mitgliedstaaten der EFTA gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegenüber den Mitgliedstaaten der EG, letzteres im Wege der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die EFTA-Überwachungsbehörde vertreten. Die Mitgliedstaaten der EG werden in den Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde und gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA, letzteres im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten.
(7) Das Schutzklauselverfahren hat keine aufschiebende Wirkung für den Untersagungsbescheid.
(8) Ergibt das Schutzklauselverfahren, daß die sicherheitstechnischen Bedenken, die zur Untersagung des Inverkehrbringens geführt haben, unbegründet sind, so ist der Untersagungsbescheid von der Behörde (§ 13 ETG 1992) aufzuheben.
Konformitätsnachweise
§ 9. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(3) Dem Konformitätszeichen nach Abs. 1 und der Konformitätsbescheinigung nach Abs. 2 sind die Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen, die von den gemeldeten Stellen nach § 10 vergeben bzw. ausgestellt werden, gleichwertig.
(4) Muster der Konformitätszeichen und -bescheinigungen nach Abs. 3 werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(8) Einem Gutachten nach Abs. 7 ist ein solches einer gemeldeten Stelle (§ 10) gleichwertig.
(9) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(10) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
Konformitätsnachweise
§ 9. (1) Trägt ein elektrisches Betriebsmittel das Konformitätszeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
so ist seine Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 anzunehmen. Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen
(Anm.: Zeichen (ÖVE) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
und bei Leitungen der Kennfaden
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
sowie bei Leuchten das Zeichen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(2) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 ist ferner anzunehmen, wenn für das elektrische Betriebsmittel eine Konformitätsbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß Akkreditierungsgesetz-AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, vorliegt.
(3) Dem Konformitätszeichen nach Abs. 1 und der Konformitätsbescheinigung nach Abs. 2 sind die Konformitätszeichen und Konformitätsbescheinigungen, die von den gemeldeten Stellen nach § 10 vergeben bzw. ausgestellt werden, gleichwertig.
(4) Muster der Konformitätszeichen und -bescheinigungen nach Abs. 3 werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(5) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 ist ferner anzunehmen, wenn sie sich, in Ermangelung eines Konformitätszeichens oder einer Konformitätsbescheinigung, insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung, aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt.
(6) Die Konformitätserklärung nach Abs. 5 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Hersteller oder Markenname des elektrischen Betriebsmittels sowie die Adresse des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters im Europäischen Wirtschaftsraum.
Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels.
Typenbezeichnung
Seriennummer, wenn die Konformitätserklärung nicht für alle Betriebsmittel dieser Type gilt.
Die Angabe, welchen harmonisierten Normen (§ 3) oder Bestimmungen (§§ 4 und 5) das Betriebsmittel entspricht.
(7) Werden elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht, für die keiner der Konformitätsnachweise nach Abs. 1 bis 5 vorliegt, so kann der Hersteller oder derjenige, der das elektrische Betriebsmittel im Inland in Verkehr gebracht hat, bei Beanstandungen durch die Behörde (§ 13 ETG 1992) dieser entweder einen der Konformitätsnachweise oder ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992), aus dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 2 hervorgeht, binnen eines Monats vorlegen.
(8) Einem Gutachten nach Abs. 7 ist ein solches einer gemeldeten Stelle (§ 10) gleichwertig.
(9) Die Frist nach Abs. 7 kann von der Behörde (§ 13 ETG 1992) auf Grund eines begründeten Antrags verlängert werden.
(10) Der Lauf der Fristen nach Abs. 7 und 9 hat keine aufschiebende Wirkung für eventuell ergangene Bescheide gemäß § 9 ETG 1992.
Gemeldete Stellen
§ 10. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten teilt die folgenden österreichischen Stellen der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedsstaaten der EFTA mit:
Diejenigen Stellen, die im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten die harmonisierten Normen festlegen und bekanntmachen.
Diejenigen Stellen, die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ausstellen.
Diejenigen Stellen, die Gutachten gemäß § 9 Abs. 7 oder Stellungnahmen im Schutzklauselverfahren gemäß § 8 abgeben.
Die Fundstellen der einzelstaatlichen Bekanntmachung der harmonisierten Normen.
(2) Die Liste der Stellen nach Abs. 1 für die Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des § 8, des § 9 Abs. 3, 4 und 8 und des § 10 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
ANHANG I
WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE
BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN
Allgemeine Bedingungen
Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, daß bei bestimmungsmäßiger Verwendung und ordnungsmäßiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.
Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln
Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen von nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmittel ausgehen;
die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.
Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf
den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
bei den vorgesehenen Überlastung Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden.
ANHANG II
BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DER
VERORDNUNG FALLEN
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel, Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, Elektrizitätszähler,
Haushaltssteckvorrichtungen,
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
Funkentstörung,
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedsstaaten des EWR angehören.
Anhang III
Kundmachung gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 und § 3 Abs. 3 NspGV 1993
```
```
EN *1) dor *2)
```
```
41003 1990 ed 1 1. September 1990
Besondere Sicherheitsanforderungen
an Geräte zum Anschluß an
Fernmeldenetze
50060 1989 ed 1 1. Dezember 1988
Schweiß-Stromquellen zum
Lichtbogenhandschweißen für
begrenzten Betrieb
50063 1989 ed 1 13. September 1988
Sicherheitsanforderungen für den
Bau und die Errichtung von
Einrichtungen zum
Widerstandsschweißen und für
verwandte Verfahren
50065-1 1991 ed 1 11. September 1990
Signalübertragung auf
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.