Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Elektro-Ex-Verordnung 1993 - ElExV 1993)(EWR/Anh. II: 376 L 0117, 379 L 0196)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5, des § 3 Abs. 3, des § 5 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, 3, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie auf Grund des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird verordnet:
Zweck und Gegenstand
§ 1. (1) Zweck der Verordnung ist eine umfassende Festlegung der Anforderungen, die von explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln erfüllt werden müssen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Demzufolge setzt diese Verordnung die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (76/117/EWG), die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (79/196/EWG), geändert durch die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988 und 90/487/EWG vom 17. September 1990, sowie die Richtlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 84/47/EWG vom 16. Januar 1984 und 88/571/EWG vom 10. November 1988 zur Anpassung der Richtlinie 79/196/EWG an den technischen Fortschritt in österreichisches Recht um. Gleichzeitig werden für jene Teile des Geltungsbereiches, die nicht von den angeführten Richtlinien erfaßt sind, österreichische Regelungen verordnet. Außerdem wird die Reparatur explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel geregelt.
(2) Gegenstand der Verordnung sind elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen aller Art ausgenommen solche zur Verwendung in grubengasgefährdeten Bergwerken und elektromedizinische Ausrüstungen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann (Explosionsgefahr).
(2) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt (Explosion). Als atmosphärische Bedingungen gelten Drücke von 0,8 bar bis 1,1 bar und Temperaturen von -20 Grad C bis 60 Grad C.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 0 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.
(4) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 1 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftritt.
(5) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 2 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann nur kurzzeitig auftritt.
(6) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 21 oder Zone 10 sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Stäube langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(7) Explosionsgefährdete Bereiche Zone 22 oder Zone 11 sind Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten brennbaren Staubes kurzzeitig gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
(8) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind elektrische Betriebsmittel, die speziell für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen konstruiert und gebaut sind.
(9) Zweckentsprechende Verwendung eines explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels bedeutet die Verwendung in denjenigen explosionsgefährdeten Bereichen, für die es auf Grund seiner Konstruktion und der Bestimmungen für die Elektrotechnik, nach denen es gebaut ist, geeignet ist, unter Berücksichtigung aller Angaben die der Hersteller und gegebenenfalls die Prüfstelle für seine sichere Verwendung gemacht haben.
Schutzziel
§ 3. (1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel müssen bei zweckentsprechender Verwendung ausreichende Sicherheit bieten, daß sie eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zünden oder die Auswirkung einer von ihnen gezündeten Explosion auf ein ungefährliches Maß einschränken.
(2) Die Anforderungen des § 3 ETG 1992 sowie der auf Grund des ETG 1992 erlassenen Verordnungen, die sich nicht auf die Explosionsgefahr (Abs. 1) beziehen, müssen, soweit sie auf das explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel zutreffen, ebenfalls erfüllt sein.
Zulässige Betriebsmittel
§ 4. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachweislich entsprechen.
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft) oder
(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997)
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach
Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen
nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach
Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
ein Typenprüfungszeugnis nach § 13 und ein Prüfzeichen nach
Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs nach § 14
zu erbringen.
Nachweise
§ 5. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ist, nach
Maßgabe der §§ 6, 7, 8 und 9, der Nachweis im Sinne des § 4 durch
eine Konformitätsbescheinigung nach § 11 und ein Prüfzeichen
nach Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
eine Kontrollbescheinigung nach § 12 und ein Prüfzeichen nach
Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000)
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 3 iVm BGBl. II Nr. 46/1997 und BGBl. II Nr. 143/2000)
zu erbringen.
Betriebsmittel für Zone 0 und Zone 21 (Zone 10)
§ 6. (1) Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) sind, nach Maßgabe des § 12, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
(2) Aus der Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis hat die Eignung für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 0 oder Zone 21 (Zone 10) ausdrücklich hervorzugehen.
(3) Die Betriebsmittel sind mit „Zone 0'' oder „Zone 21'' („Zone 10'') zu bezeichnen.
Betriebsmittel für Zone 1
§ 7. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 1 sind, nach Maßgabe des § 12, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
Betriebsmittel für Zone 2 und Zone 22 (Zone 11)
§ 8. Für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für Zone 2 oder Zone 22 (Zone 11) sind, nach Maßgabe des § 12, alle Nachweise nach § 5 zulässig. Die Betriebsmittel sind mit „Zone 2'' oder „Zone 22'' („Zone 11'') zu bezeichnen.
Spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
§ 9. (1) Sind für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel Bestimmungen für die Elektrotechnik in Anhang I angegeben, so gelten diese in erster Linie. Andere Bestimmungen für die Elektrotechnik gelten für diese Betriebsmittel nur insoweit, als in den besonderen Bestimmungen darauf verwiesen wird.
(2) Für spezielle explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel sind, nach Maßgabe des § 22, nur die Nachweise nach § 5 lit. a, b oder c zulässig.
Stückprüfungen
§ 10. (1) Stückprüfungen können in den Bestimmungen für die Elektrotechnik oder von der Prüfstelle, die die Typenprüfung ausgeführt hat, vorgeschrieben werden.
(2) Über die Durchführung von Stückprüfungen sind vom Hersteller oder von demjenigen, der sie ausführt, Aufzeichnungen zu führen.
Konformitätsbescheinigung
§ 11. (1) Die Konformitätsbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt. Konformitätsbescheinigungen, die nur die Übereinstimmung mit einem Teil der harmonisierten Normen bestätigen, sind als Nachweis nach § 4 nur unter den in Anhang I genannten Bedingungen geeignet.
(2) Die Konformitätsbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.
(3) Konformitätsbescheinigungen österreichischer zugelassener Stellen werden innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.
(4) Die österreichischen zugelassenen Stellen erstellen zu jeder Prüfung, die zu einer Konformitätsbescheinigung führt einen Bericht, der dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde zur Verfügung steht.
Kontrollbescheinigung
§ 12. (1) Die Kontrollbescheinigung bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der harmonisierten Normen des Anhanges I mindestens gleichwertig ist; sie kann daher nur ausgestellt werden, wenn solche harmonisierte Normen vorliegen.
(2) Die Kontrollbescheinigung wird durch eine der zugelassenen Stellen nach Anhang IV ausgestellt.
(3) Die österreichische zugelassene Stelle, die das Betriebsmittel prüft, übermittelt vor Erteilung dieser Kontrollbescheinigung die Unterlagen mit der Beschreibung des Betriebsmittels, den Bericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA und/oder deren zugelassenen Kontrollstellen sowie dem Ständigen Ausschuß der EFTA, die binnen vier Monaten nach dieser Information Bemerkungen einreichen, zusätzliche Prüfungen verlangen und gegebenenfalls den hiezu eingerichteten Ausschuß damit befassen können. Dieser Schriftwechsel ist vertraulich.
(4) Hat kein Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes vor Ablauf der festgelegten Frist beantragt, den Ausschuß zu befassen, so stellt die österreichische zugelassene Stelle nach Berücksichtigung der Bemerkungen, die entsprechend dem in Abs. 3 vorgesehenen Verfahren eingereicht worden sind, die Kontrollbescheinigung aus, wenn das Ergebnis der etwaigen zusätzlichen Prüfungen zufriedenstellend ist.
(5) Wird der hiezu eingesetzte Ausschuß befaßt und gibt eine positive Stellungnahme ab, so stellt die österreichische zugelassene Stelle die Kontrollbescheinigung aus.
(6) Eine Abschrift der wichtigsten Angaben der Kontrollbescheinigung wird dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt.
(7) Das endgültige technische Aktenstück steht auf Anfrage dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde zur Verfügung.
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
mit den harmonisierten Normen des Anhanges I übereinstimmt.
(2) Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.
(3) Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.
(4) Die Prüfstelle hat im Typenprüfungszeugnis anzugeben, welcher der Fälle nach Abs. 1 vorliegt.
Typenprüfungszeugnis
§ 13. (1) Das Typenprüfungszeugnis bestätigt, daß das geprüfte Muster des Betriebsmittels entweder
mit den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ohne Harmonisierungsgrundlage gemäß Anhang I übereinstimmt oder
eine zumindest gleichwertige Sicherheit wie bei Anwendung der Bestimmungen gemäß lit. a bietet oder
die Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt, wenn Bestimmungen gemäß lit. a nicht vorliegen oder
(Anm.: aufgehoben durch § 22 Abs. 2)
(2) Das Typenprüfungszeugnis wird durch eine akkreditierte österreichische Prüfstelle (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) ausgestellt.
(3) Wenn Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommt, so hat die Prüfstelle vorrangig Entwürfe Europäischer Normen zur Beurteilung heranzuziehen. In Ermangelung dieser, dürfen auch Normen oder Normentwürfe internationaler oder nationaler Normungsorganisationen, in Ermangelung auch dieser Expertisen herangezogen werden.
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