Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinde Gaschurn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188 Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinde Gaschurn wie folgt
bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 60,925 und bindet nach Überbrückung der III bei km 61,390 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gaschurn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9317/10 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 16. Februar 1983, BGBl. Nr. 132, von km 60,50 bis km 62,12 aufgehoben.