Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG)
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Abkürzung
ZTG
Siegel
§ 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.
(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 5 SVG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Abkürzung
ZTG
Ziviltechnikerausweis
§ 20. Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
Abkürzung
ZTG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3.
Ziviltechnikerausweis
§ 20. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des § 40 Abs. 1 BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung festzulegen.
ABSCHNITT
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Ziviltechnikergesellschaften
Gesellschaftszweck
§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
Befugnis
§ 22. (1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des § 124 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Abkürzung
ZTG
Befugnis
§ 22. (1) Die Befugnis wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (§ 1), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Abkürzung
ZTG
§ 23. Die Befugnis erlischt:
mit Verlust der Rechtsfähigkeit (§ 22 Abs. 2 Z 1),
drei Monate nach dem Wegfall einer der für die Erteilung vorausgesetzten Befugnisse (§ 22 Abs. 2 Z 2), sofern diese nicht innerhalb dieser Frist ersetzt wird,
durch Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen.
§ 24. Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
Abkürzung
ZTG
§ 24. Das Erlöschen der Befugnis der Ziviltechnikergesellschaft ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
Abkürzung
ZTG
Sitz und Firma
§ 25. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihren Sitz in Österreich am Kanzleisitz eines der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder haben.
(2) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.
(3) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnissse aller geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter anzuführen.
Gesellschafter
§ 26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Abkürzung
ZTG
Gesellschafter
§ 26. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen und berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften sein.
(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.
Abkürzung
ZTG
Treuhandverbote
§ 27. Ausübende Ziviltechniker müssen ihre Gesellschafterstellung im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben und ausüben. Die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Organisationsgrundsätze
§ 28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
Organisationsgrundsätze
§ 28. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Erwerbsgesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
Organisationsgrundsätze
§ 28. (1) In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
Abkürzung
ZTG
Organisationsgrundsätze
§ 28. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind und gemeinsam mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehaben. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.
(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.
(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.
(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.
Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
§ 29. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 4 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
Abkürzung
ZTG
Anwendung der Bestimmungen des 1. Abschnittes
§ 29. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.
ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 30. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Das Wort „Ziviltechniker“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Strafbestimmungen
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 30. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise
Dienstleistungen
§ 30. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
die fachliche Befähigung,
die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.
Unzulässige Berufsausübung
§ 31. Wer
gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,
unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen. Die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Unzulässige Berufsausübung
§ 31. Wer
gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,
unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Abkürzung
ZTG
§ 31. Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
(6) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können bereits vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet der EWR-Vertragsparteien außerhalb der Republik Österreich erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien in Österreich führen dürfen, ferner daß Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung “Zivilingenieur” berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
(6) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen, sofern dies zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist, nach Maßgabe dieser Vereinbarungen durch Verordnung zu treffen. Solche Verordnungen können bereits vor In-Kraft-Treten der zwischenstaatlichen Vereinbarung erlassen werden, treten jedoch erst mit dieser in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinien des Rates vom 10. Juni 1985, 85/384/EWG, und vom 21. Dezember 1988, 89/48/EWG, durch Verordnung zu bestimmen, welche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurden, die Voraussetzung der Fachstudien, im Sinne des § 7 zu erfüllen geeignet sind, welche Berufsbezeichnungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft führen dürfen, ferner, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Erbringen von Dienstleistungen vorher bei den gleichfalls zu bestimmenden Stellen anzuzeigen haben und den Disziplinarvorschriften in gleicher Weise wie Inländer unterliegen. Die Verordnung hat weiters zu regeln, ob und welche zusätzlichen Voraussetzungen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Verleihung einer Befugnis nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen haben.
Abkürzung
ZTG
§ 32. Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:
das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und
Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Inkrafttreten
§ 33. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
Abkürzung
ZTG
Inkrafttreten
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Niederlassung
§ 33. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
ZTG
Niederlassung
§ 33. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.
Vollziehung
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 34. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
ZTG
§ 34. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.
(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Abkürzung
ZTG
§ 34a. Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
den Ehegatten,
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Abkürzung
ZTG
§ 35. Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Abkürzung
ZTG
§ 36. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.
(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 nicht gleichwertig:
wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht.
(4) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.
(5) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.
(6) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.
Abkürzung
ZTG
§ 37. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:
Informationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 38. (1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.
Abkürzung
ZTG
Strafbestimmungen
§ 39. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer
gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder
die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe des Abs. 1 Zivilingenieure weiterhin zur Ausübung ihrer Befugnis während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses und zu ausführenden Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Zivilingenieur“ berechtigt. Auf Grund bloßer Erklärung an die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied sie sind, können Zivilingenieure für Hochbau zur Ausübung der Befugnis eines Architekten, alle übrigen Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten auf dem gleichen Fachgebiet übergehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Zulassungen zur Ziviltechnikerprüfung gelten als Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 9 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.
(4) Ziviltechnikerprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Ziviltechnikerprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 11 in Verbindung mit § 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, zur Ziviltechnikerprüfung zugelassen wurden, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für jenes Fachgebiet zu verleihen, in welchem die Befugniswerber die Ziviltechnikerprüfung erfolgreich absolvierten.
(6) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Studium der Innenarchitektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien oder an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz absolviert haben, ist die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Innenarchitektur zu verleihen, sofern die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Verleihung spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt wird.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2008)
Abkürzung
ZTG
Inkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
Abkürzung
ZTG
Inkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Abkürzung
ZTG
Inkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
Abkürzung
ZTG
Inkrafttreten
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) § 31 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.
(4) § 16 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2008 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) § 14 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(6) § 16 Abs. 1, 3 und 4 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 50/2016 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 50/2016) treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Abkürzung
ZTG
Vollziehung
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich der §§ 18 und 22 Abs. 3 jedoch der Bundesminister für Justiz betraut.
Abkürzung
ZTG
Artikel 5
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2008, zu § 16, BGBl. Nr. 156/1994)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/456/A notifiziert.
Abkürzung
ZTG
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu §§ 16 und 19, BGBl. Nr. 156/1994)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Abkürzung
ZTG
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu§ 14, BGBl. Nr. 156/1994)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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