Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG)
Abkürzung
ZTKG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern
Errichtung, Zweck und Sitz
§ 1. (1) Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen:
Länderkammern:
die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;
die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;
die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;
die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck;
die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Länderkammern
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;
über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;
Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;
von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;
einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;
ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;
die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;
ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.
Abkürzung
ZTKG
ABSCHNITT
Länderkammern
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Die Länderkammern sind berufen, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ziviltechniker wahrzunehmen und zu fördern, für die Wahrung des Standesansehens zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Ziviltechniker zu überwachen.
(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:
den Behörden sowie Universitäten und Hochschulen auf deren Ersuchen oder von Amts wegen in allen Fragen, die die Interessen ihrer Mitglieder berühren, Berichte und Gutachten zu erstatten sowie Anregungen zu geben;
das standesgemäße Verhalten der Kammermitglieder zu beaufsichtigen;
über Ersuchen Gutachten über die Angemessenheit der von ihren Mitgliedern geforderten Honorare zu erstatten;
Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern zu schlichten;
von ihren Mitgliedern begangene Verletzungen der Berufs- oder Standespflichten disziplinär zu verfolgen;
einen Unterstützungsfonds für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene zu betreiben;
ein Verzeichnis der Ziviltechniker und der Ziviltechnikergesellschaften zu führen;
die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern;
die Anwärter auf den Berufsantritt vorzubereiten und ein Verzeichnis der Anwärter zu führen;
ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden;
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.
(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Länderkammern berufen, an der Verwaltung des Bundes und der Länder in jenem Umfang mitzuwirken, der in den Gesetzen bestimmt ist.
Abkürzung
ZTKG
Gliederung der Länderkammern
§ 3. Jede Länderkammer gliedert sich in die Sektionen Architekten und Ingenieurkonsulenten; der Sektion Architekten gehören alle Kammermitglieder an, denen die Befugnis eines Architekten verliehen wurde, die übrigen der Sektion Ingenieurkonsulenten.
Abkürzung
ZTKG
Gemeinsame und sektionseigene Angelegenheiten
§ 4. (1) Sektionseigene Angelegenheiten sind solche, die die fachlichen oder beruflichen Interessen der Angehörigen nur einer Sektion unmittelbar berühren.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle übrigen, insbesondere die auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Präsidium, dem Kammervorstand oder der Kammervollversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Im Zweifel entscheidet darüber der Vorstand der Bundeskammer.
Abkürzung
ZTKG
Mitglieder
§ 5. (1) Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben.
(2) Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Eidesablegung (§ 13 des Ziviltechnikergesetzes).
Abkürzung
ZTKG
Pflichten der Mitglieder
§ 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
Pflichten der Mitglieder
§ 6. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.
Abkürzung
ZTKG
Pflichten der Mitglieder
§ 6. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.
Abkürzung
ZTKG
Organe
§ 7. Organe der Länderkammer sind:
der Präsident (§ 8)
das Präsidium (§ 9)
der Kammervorstand (§ 10)
die Kammervollversammlung (§ 11)
der Sektionsvorsitzende (§ 12)
der Sektionsvorstand (§ 13)
der Sektionstag (§ 14)
die Rechnungsprüfer (§ 53)
der Disziplinarausschuß (§ 57).
Abkürzung
ZTKG
Präsident
§ 8. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
Abkürzung
ZTKG
Präsident
§ 8. (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden in je einem Wahlgang vom Kammervorstand aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt. Sie haben verschiedenen Sektionen anzugehören.
(2) Der Präsident vertritt die Länderkammer nach außen, er leitet und überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er beruft die Sitzungen des Präsidiums, des Kammervorstandes und der Kammervollversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Beachtung der Grenzen des Wirkungsbereiches der Länderkammer zu sorgen.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.
Abkürzung
ZTKG
Präsidium
§ 9. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie den Sektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter.
(2) Das Präsidium ist berufen zur:
Erstattung von Vorschlägen und Gutachten nach dem Ziviltechnikergesetz, in Titel- und Auszeichnungsangelegenheiten und bei Eintragungen in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen;
Besorgung aller Aufgaben, die dem Präsidium vom Kammervorstand übertragen werden (§ 10 Abs. 4);
Entscheidung bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Kammervorstand innerhalb der gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann.
Abkürzung
ZTKG
Kammervorstand
§ 10. (1) Der Kammervorstand besteht in der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland aus 14, für Steiermark und Kärnten aus 14, für Oberösterreich und Salzburg aus 14 und für Tirol und Vorarlberg aus 10 Mitgliedern, die je zur Hälfte den beiden Sektionen anzugehören haben.
(2) Dem Kammervorstand gehören in der nach der Wahl in den Sektionsvorstand festgelegten Reihenfolge soviele der Gewählten an, als der Sektion Sitze im Kammervorstand zustehen.
(3) Der Präsident kann den Kammervorstand jederzeit einberufen. Wenn es das Präsidium oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident den Kammervorstand binnen drei Wochen einzuberufen.
(4) Der Kammervorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Auf Antrag einer Sektion kann er Fachgruppen einrichten, deren Aufgabenbereich und organisatorischer Aufbau in der Geschäftsordnung (§ 49) zu regeln sind. Der Kammervorstand ist ermächtigt, mit Verordnung folgende Aufgaben dem Präsidium zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist:
Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Kollegien oder Beiräte und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für solche Stellen;
Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit nicht die Kammervollversammlung zuständig ist, sowie aller Dienstangelegenheiten der Kammerbediensteten nach Maßgabe der Kammergeschäftsordnung (§ 49) und der Dienstordnung (§ 50).
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 4 ist in den Kammernachrichten kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kammervollversammlung
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