Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-06-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status Aufgehoben · 2019-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 145
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(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.

(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Abkürzung

ZTKG

Berufung

§ 71. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie der Entscheidung über den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich oder telegraphisch einzubringen. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder unzulässig ist.

(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten der Berufungskommission vorzulegen, die in der Sache selbst zu entscheiden hat.

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.

(6) Die Berufungskommission ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben, so kann die Berufungskommission keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

Berufung

§ 71. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie der Entscheidung über den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich oder telegraphisch einzubringen. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder unzulässig ist.

(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten der Berufungskommission vorzulegen, die in der Sache selbst zu entscheiden hat.

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.

(6) Die Berufungskommission ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben, so kann die Berufungskommission keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

Berufung

§ 71. (1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarausschusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie der Entscheidung über den Kostenersatz Berufung erheben.

(2) Die Berufung hat einen begründeten Antrag zu enthalten und ist binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden des Disziplinarausschusses schriftlich oder telegraphisch einzubringen. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet oder unzulässig ist.

(4) Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten der Berufungskommission vorzulegen, die in der Sache selbst zu entscheiden hat.

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde. Der Beschuldigte kann jedoch verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.

(6) Die Berufungskommission ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Disziplinarausschusses zu setzen und das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist nur vom Beschuldigten Berufung erhoben, so kann die Berufungskommission keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.

Fristen

§ 72. Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.

Entschädigung

§ 73. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, der Vorsitzende der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfalle vom Kammervorstand (Vorstand der Bundeskammer) zu bestimmende angemessene Entschädigung.

Abkürzung

ZTKG

Entschädigung

§ 73. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 74. Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich eines allfälligen Berufungsverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

Abkürzung

ZTKG

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 74. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

Abkürzung

ZTKG

Einbringung und Verwendung der Geldstrafen

§ 75. (1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.

(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

Abkürzung

ZTKG

6.

ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.

(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.

(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4g) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.

(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4g) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4h) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ZTKG

§ 77. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1994 tritt das Bundesgesetz über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71/1969 in der geltenden Fassung, mit Ausnahme seines § 29 außer Kraft. § 29 in der Fassung BGBl. Nr. 212/1987 bleibt bis Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 bleiben bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz, die nach dem Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 71/1969 in der zuletzt geltenden Fassung, bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes zukamen, betraut.

(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 56/2000) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(4) § 35 und § 56 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4c) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 29 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 3, 3a, 4 und 4a, Abs. 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.

(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(4g) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4h) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(4i) § 18 Abs. 2 Z 7 und § 34 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung

§ 78. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Justiz, betraut.

Abkürzung

ZTKG

Kapitalübertragung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

§ 78. (1) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen.

(2) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, bei der Realisierung des Vermögens innerhalb angemessener Frist den bestmöglichen Erlös zu erzielen.

(3) Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Innerhalb von einer Woche hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit gegen den beabsichtigten Verkauf Einspruch zu erheben. Bei Einspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen einen Verkauf verlängert sich die Frist gemäß Abs. 1 für diesen Vermögensteil.

(4) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(5) Die §§ 27 bis 37 des am 82. Kammertag am 18. Juni 2004 beschlossenen und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom 25. Oktober 2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den §§ 27 bis 37 verwiesen wird, gelten als Bundesgesetz weiter.

Abkürzung

ZTKG

Auflösung des Pensionsfonds

§ 79. (1) Der Pensionsfonds ist nach vollständiger Realisierung und Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Pensionsfonds endet mit 31. Dezember 2012.

Abkürzung

ZTKG

Auflösung des Sterbekassenfonds

§ 80. (1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.

(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.

Abkürzung

ZTKG

Vollziehung

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Justiz, betraut.

Abkürzung

ZTKG

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu § 6, BGBl. Nr. 157/1994)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

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