Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrüber Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowieAbtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen (Verordnung übergeringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-04-15
Status Aufgehoben · 2005-01-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 899/1993, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, für Straßenbahnen gemäß § 1 Z I 2 sowie für Anschlußbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. In dieser Verordnung angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern

1.

das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,

2.

Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,

3.

eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden und

4.

diese Maßnahmen in eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) geregelt sind und diesen Dienstvorschriften nicht widersprechen.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen im Sinne des § 2 sind

1.

die Änderung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleichbleibt;

2.

die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von Blockstellen in mechanischer, elektromechanischer und elektrischer Technik, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);

3.

die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten Streckenblockeinrichtungen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);

4.

die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignalanlagen, Abfahrtssignalanlagen, Zugführerabfertigungsmeldelampen und Zugnummernmeldeanlagen;

5.

die Errichtung, der Abtrag sowie die Änderung der örtlichen Lage von Verschubsignalen, sofern sie nicht dem Flankenschutz dienen;

6.

die Anpassung von Schutzweglängen an eisenbahnrechtlich genehmigte Dienstvorschriften;

7.

die Änderung von Verschubstraßen bei bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen;

8.

die Errichtung von signalabhängigen Arbeitsstellensicherungsanlagen (SAS);

9.

die Änderung von Signalstandorten und Errichtung von Signalnachahmern, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und sofern dadurch keine wesentlichen Betriebseinschränkungen erfolgen;

10.

die Errichtung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder an Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung einschließlich deren Änderung und Abtrag;

11.

die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen sowie die Errichtung und der Abtrag von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen zur Sicherung von Langsamfahrstellen.

Meldepflichten

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß § 3 Z 2, Z 3 und Z 10 nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für die jeweilige Eisenbahnsicherungsanlage zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.