Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von zwei Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Natriumhydrid und Natriumhydrid in Suspension (BGBl. Nr. 7/1987) und
nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 (BGBl. Nr. 539/1989 idF BGBl. Nr. 189/1992)
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993
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