(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ORGANISATION FÜR DIE NUTZUNG VON METEOROLOGISCHEN SATELLITEN („EUMETSAT“)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-12-29
Status Aufgehoben · 2000-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 304/1994 Dänemark 304/1994 Deutschland 304/1994 Finnland 304/1994 Frankreich 304/1994 Griechenland 304/1994 Großbritannien 304/1994 Irland 304/1994 Italien 304/1994 Niederlande 304/1994 Norwegen 304/1994 Portugal 304/1994 Schweden 304/1994 Schweiz 304/1994 Spanien 304/1994 Türkei 304/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT”), zum „Änderungsprotokoll” und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls” wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens liegen),

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erwägung,

daß die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern;

daß die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter Wetterbeobachtungen abhängt, auch solcher, die abgelegene Gebiete und Wüstenregionen betreffen;

daß die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere bei der ständigen Wetterüberwachung sowie bei der Durchführung und schnellen Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche;

im Hinblick darauf,

daß die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zur „Welt-Wetter-Wacht” die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat;

daß das von der Europäischen Weltraumorganisation durchgeführte METEOSAT-Versuchsprogramm die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen;

in der Erkenntnis,

daß keine nationale oder internationale Organisation eine Regelung vorgesehen hat, durch die Europa alle durch meteorologische Satelliten gewonnenen Beobachtungen erhält, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind;

daß der personelle, technische und finanzielle Bedarf für die Durchführung von Tätigkeiten im Weltraum so groß ist, daß er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist;

daß es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, der sie befähigt, gemeinsame Unternehmungen unter Verwendung der auf die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage anwendbaren Weltraumtechnologien in Angriff zu nehmen;

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Bulgarien III 105/2014 Ü, Ä, III 106/2014 P Dänemark 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Deutschland 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Estland III 21/2014 Ü, Ä, III 22/2014 P Finnland 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Frankreich 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Griechenland 304/1994 Ü, III 22/2001 Ä, III 156/2005 P Irland 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Island III 21/2014 Ü, Ä Italien 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Kroatien III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Lettland III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Litauen III 311/2013 Ü, Ä, III 312/2013 P Luxemburg III 156/2005 P, III 164/2012 Ü, Ä Niederlande 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Norwegen 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Polen III 164/2012 Ü, Ä, III 106/2014 P Portugal 304/1994 Ü, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Rumänien III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Schweden 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä Schweiz 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Slowakei III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Slowenien III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Spanien 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Tschechische R III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P Türkei 304/1994 Ü, III 22/2001 Ä, III 23/2001 P Ungarn III 164/2012 Ü, Ä, III 165/2012 P *Vereinigtes Königreich 304/1994 Ü, P, III 22/2001 Ä

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 22/2001)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Übereinkommens liegen),

Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat nachstehender Staat folgende Erklärung abgegeben:

Schweden

Anlässlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Schweden erklärt, dass es davon ausgeht, dass Art. 8 Abs. 1 für Schweden keine Beschränkungen seiner Möglichkeiten bei der Verwendung der von EUMETSAT entwickelten und bearbeiteten Produkte in der normalen Entwicklungszusammenarbeit mit einem dritten Land mit sich bringt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

IN DER ERWÄGUNG,

– daß die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern;

– daß die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter Wetterbeobachtungen abhängt, auch solcher, die abgelegene Gebiete und Wüstenregionen betreffen;

– daß die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere bei der ständigen Wetterüberwachung sowie bei der Durchführung und schnellen Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche;

– daß meteorologische Satelliten dank ihrer Datenabdeckung und ihrer betrieblichen Merkmale langfristige weltweite Datensätze bereitstellen, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerläßlich und zur Feststellung weltweiter Veränderungen besonders wichtig sind;

IM HINBLICK DARAUF,

– daß die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zu ihren Programmen die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat;

– daß die METEOSAT-Satelliten von der Europäischen Weltraumorganisation erfolgreich entwickelt wurden;

– daß das von der EUMETSAT durchgeführte operationelle METEOSAT-Programm (MOP) die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen;

IN DER ERKENNTNIS,

– daß keine andere nationale oder internationale Organisation Europa mit allen meteorologischen Satellitendaten versorgt, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind;

– daß der personelle, technische und finanzielle Bedarf für die Durchführung von Tätigkeiten im Weltraum so groß ist, daß er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist;

– daß es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, der sie befähigt, gemeinsame Unternehmungen unter Verwendung der auf die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage anwendbaren Weltraumtechnologien in Angriff zu nehmen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.

(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.

(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Direktor.

(5) Sitz der EUMETSAT sind vorläufig die Räumlichkeiten der Europäischen Weltraumorganisation in Paris. Der endgültige Beschluß über den Ort des Sitzes wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii gefaßt.

(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Artikel 1

Gründung der EUMETSAT

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation zur Nutzung von meteorologischen Satelliten, im folgenden als „EUMETSAT“ bezeichnet, gegründet.

(2) Die Mitglieder der EUMETSAT, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind diejenigen Staaten, die nach Artikel 16 Absatz 2 oder 3 Vertragsparteien sind.

(3) Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

(4) Die Organe der EUMETSAT sind der Rat und der Generaldirektor.

(5) Der Ort des Sitzes der EUMETSAT ist Darmstadt, Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht der Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer v etwas anderes beschließt.

(6) Die Amtssprachen der EUMETSAT sind Englisch und Französisch.

Artikel 2

Ziele

(1) Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.

(2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele

a)

macht sich die EUMETSAT soweit wie möglich in Europa entwickelte Technologien insbesondere im Bereich der meteorologischen Satelliten nutzbar und sorgt dabei für die

operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;

b)

stützt sich die EUMETSAT in geeigneter Weise auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;

c)

leistet die EUMETSAT einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen unter Einsatz von Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen bei möglichst günstigen Kosten führen können.

Artikel 2 – Ziele, Tätigkeiten und Programme

(1) Hauptziel der EUMETSAT ist die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung europäischer operationeller meteorologischer Satellitensysteme unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der Empfehlungen der Weltorganisation für Meteorologie.

Ein weiteres Ziel der EUMETSAT ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten.

(2) Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele

a)

macht sich die EUMETSAT soweit wie möglich in Europa entwickelte Technologien insbesondere im Bereich der meteorologischen Satelliten nutzbar und sorgt dabei für die operationelle Fortsetzung der Programme, deren technischer Erfolg und Wirtschaftlichkeit erwiesen sind;

b)

stützt sich die EUMETSAT in geeigneter Weise auf die Fähigkeiten bestehender internationaler Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind;

c)

leistet die EUMETSAT einen Beitrag zur Entwicklung von Techniken der Weltraummeteorologie und von meteorologischen Beobachtungssystemen unter Einsatz von Satelliten, die zu verbesserten Dienstleistungen bei möglichst günstigen Kosten führen können.

(4) Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die EUMETSAT im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die EUMETSAT kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schließen.

(5) Der Allgemeine Haushalt erfaßt Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmäßige Infrastruktur der EUMETSAT dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.

(6) Die Programme der EUMETSAT umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären.

(7) Pflichtprogramme sind

a)

das operationelle METEOSAT-Programm (MOP), wie es in Anlage I des Übereinkommens beschrieben ist;

b)

die Grundprogramme, die erforderlich sind, um weiterhin Satellitenbeobachtungen aus geostationären und polaren Umlaufbahnen bereitzustellen;

c)

sonstige Programme, die vom Rat als solche festgelegt werden.

(8) Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der EUMETSAT, die vom Rat als solche beschlossen werden.

(9) Die EUMETSAT kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.

Artikel 3

Zusammenarbeit

Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die EUMETSAT im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die EUMETSAT kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schließen.

Artikel 3 – Annahme von Programmen und des Allgemeinen Haushalts

(1) Pflichtprogramme und der Allgemeine Haushalt werden durch die Annahme einer Programmentschließung durch den Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird.

(2) Freiwillige Programme werden durch die Annahme einer Programmerklärung durch die interessierten Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt, der eine ausführliche Programmbeschreibung mit allen erforderlichen programmbezogenen, technischen, finanziellen, vertraglichen, rechtlichen und sonstigen Elementen beigefügt wird. Jedes freiwillige Programm muß mit den Zielen der EUMETSAT übereinstimmen und dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entsprechen. Die Programmerklärung wird vom Rat in einer Ermächtigungsentschließung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii genehmigt.

Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden.

Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der EUMETSAT durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten 90 vH des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.

Artikel 4

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