(Übersetzung)Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien:
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.
Portugal:
Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.
Schweiz:
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien:
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.
Türkei:
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;
IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 26. April 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; nach Notifikation der Schweizerischen Regierung hat es keinen Einspruch eines Vertragsstaates zur Änderung gegeben. Die Änderung ist daher, wie vom Rat der Organisation vorgesehen, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.
Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
Italien:
Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.
Portugal:
Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.
Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.
Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.
Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.
Schweiz:
Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.
Spanien:
Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.
Türkei:
Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.
Präambel/Promulgationsklausel
| PRÄAMBEL | 3 | ||
| ARTIKEL 1 | |||
| Begriffsbestimmungen | 3 | ||
| ARTIKEL 2 | |||
| Rechtspersönlichkeit | 3 | ||
| ARTIKEL 3 | |||
| Unverletzlichkeit der Archive | 3 | ||
| ARTIKEL 4 | |||
| Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung | 4 | ||
| ARTIKEL 5 | |||
| Steuer- und Zollbestimmungen | 4 | ||
| ARTIKEL 6 | |||
| Geldmittel, Devisen und Wertpapiere | 5 | ||
| ARTIKEL 7 | |||
| Nachrichtenverkehr | 5 | ||
| ARTIKEL 8 | |||
| Veröffentlichungen | 5 | ||
| ARTIKEL 9 | |||
| Vertreter | 5 | ||
| ARTIKEL 10 | |||
| Mitglieder des Personals | 6 | ||
| ARTIKEL 11 | |||
| Generaldirektor | 7 | ||
| ARTIKEL 12 | |||
| Soziale Sicherheit | 7 | ||
| ARTIKEL 13 | |||
| Sachverständige | 7 | ||
| ARTIKEL 14 | |||
| Aufhebung | 8 | ||
| ARTIKEL 15 | |||
| Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen | 8 | ||
| ARTIKEL 16 | |||
| Einreise, Aufenthalt und Ausreise | 8 | ||
| ARTIKEL 17 | |||
| Sicherheit | 8 | ||
| ARTIKEL 18 | |||
| Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten | 8 | ||
| ARTIKEL 19 | |||
| Ergänzungsabkommen | 9 | ||
| ARTIKEL 20 | |||
| Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt | 9 | ||
| ARTIKEL 21 | |||
| Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen | 9 | ||
| ARTIKEL 22 | |||
| Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige | 9 | ||
| ARTIKEL 23 | |||
| Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls | 9 | ||
| ARTIKEL 24 | |||
| Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten | 10 | ||
Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), geändert durch das der Ratsresolution EUM/C/Res. XXXVI beigeschlossene Änderungsprotokoll, das am 19. November 2000 in Kraft getreten ist (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
In dem Wunsche, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;
In Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
„Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
„amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;
„Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
„Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
„Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Direktor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
„Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
„Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
„amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;
„Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
„Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
„Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
„Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
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