Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlußstelle Wiesing/Achensee (Direktrampe Innsbruck–Zillertal) im Bereich der Gemeinde Wiesing

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Verlauf der zusätzlichen Direktrampe in der Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wiesing wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Direktrampe Innsbruck - Zillertal im Bereich der bestehenden Anschlußstelle Wiesing/Achensee der A 12 Inntal Autobahn beginnt bei AB-km 39,80 und stellt eine zusätzliche Verbindung zur B 181 Achensee Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Direktrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wiesing aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. A 93.1003 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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