Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße wird im Bereich der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 17,85, verläuft sodann in gestreckter Linienführung und bindet bei km 18,47 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kornberg bei Riegersburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-66-23 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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