Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 110 Plöckenpaß Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 110 Plöckenpaß Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 25,775 und bindet bei km 26,80 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AHU - im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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