Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über einfache Druckbehälter (Einfache Druckbehälter-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-21
Status Aufgehoben · 2015-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft für einfache Druckbehälter 87/404/EWG in den Fassungen 90/488/EWG und 93/68/EWG verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft für einfache Druckbehälter 87/404/EWG in den Fassungen 90/488/EWG und 93/68/EWG verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Überwachung,

5.

Kennzeichnung;

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Überwachung,

5.

Kennzeichnung;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,

1.

die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,

2.

die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,

3.

die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,

4.

deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

5.

die entweder

a)

durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder

b)

durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,

6.

deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,

7.

deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und

8.

deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht

1.

Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,

2.

Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,

3.

Feuerlöscher.

(3) Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.

(4) Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.

(5) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges II Z 4.

(6) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter,

1.

die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,

2.

die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,

3.

die nicht dazu bestimmt sind, einer Flammenwirkung ausgesetzt zu werden,

4.

deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

5.

die entweder

a)

durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teiles entspricht, oder

b)

durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,

6.

deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS.V) höchstens 10.000 bar.l beträgt,

7.

deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 ºC liegt und

8.

deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 ºC und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 ºC liegt.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind nicht

1.

Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,

2.

Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,

3.

Feuerlöscher.

(3) Einfache Druckbehälter werden im folgenden als Behälter bezeichnet.

(4) Serienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Types in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.

(5) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole des Anhanges II Z 4.

(6) Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im folgenden als „EWR-Vertragsstaaten“ bezeichnet.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 3. Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen

§ 3. Die Behälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, daß sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung bzw. Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.

(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder

1.

mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) veröffentlicht wurden oder

2.

mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.

(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.

(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder

1.

mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG) veröffentlicht wurden oder

2.

mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.

(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

Inverkehrbringen

§ 5. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,

2.

eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.

(2) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,

2.

die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben - mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung - versehen sind und

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.

Inverkehrbringen

§ 5. (1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,

2.

eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.

(2) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,

2.

die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben – mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung – versehen sind und

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.

Sicherheitsmängel

§ 6. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (§ 15) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt (Anm.: richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im § 4 Abs. 2 Z 1 genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 nicht völlig erfüllen.

Sicherheitsmängel

§ 6. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (§ 15) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt (Anm.: richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im § 4 Abs. 2 Z 1 genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 nicht völlig erfüllen.

Zugelassene Stelle

§ 7. Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.

Zugelassene Stelle

§ 7. Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die von einem EWR-Vertragsstaat zur Durchführung der Bescheinigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b sowie der EG-Überwachung gemäß den §§ 12 bis 14 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde genannt worden sind.

Bescheinigungsverfahren

§ 8. (1) Vor der serienmäßigen Herstellung von Behältern, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, hat der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassener Bevollmächtigter folgende Prüfungen zu veranlassen:

1.

Werden die Behälter vollständig entsprechend einer harmonisierten Norm gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 hergestellt, ist wahlweise

a)

eine Prüfung der Angemessenheit der technischen Bauunterlagen gemäß § 9 oder

b)

eine EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 an einem Behältermuster durchführen zu lassen.

2.

Werden die Behälter nur unter teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gefertigt, muß ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 unterzogen werden.

(2) Behälter, für die eine Bescheinigung der Angemessenheit oder eine Baumusterprüfbescheinigung auf Grund der Verfahren gemäß Abs. 1 vorliegt, sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

1.

Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 3 000 bar.l beträgt, der EG-Prüfung nach § 11,

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