Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-06-01
Status Aufgehoben · 1996-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 wird verordnet:

§ 1. Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Ferlach - Glainach, Freistadt, Fürstenfeld, Hohenems - Dornbirn, Kapfenberg, Krems - Langenlois, Kufstein - Langkampfen, Lienz - Nikolsdorf, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld, Punitz - Güssing, Reutte - Höfen, Ried - Kirchheim, St. Johann/Tirol, Schärding - Suben, Spitzerberg, Vöslau, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg und Zell am See sind Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben zulässig.

§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von den in § 1 angeführten Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:

1.

das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,

2.

den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,

3.

die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,

4.

die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.

(2) Der Halter des Flugfeldes hat diese Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der in der Bewilligung des Nebenwegeverkehrs gemäß § 12 Abs. 3 Zollgesetz, BGBl. Nr. 644/1988, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zolldienststelle und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.

(3) Die in § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten sind dann nicht zu übermitteln, wenn sich auf dem Flugfeld eine für die Grenz- und Zollabfertigung ermächtigte Dienststelle befindet.

§ 3. Die Halter der in § 1 angeführten Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

§ 4. Auf Ein- und Ausflüge von und nach den in § 1 angeführten Flugfeldern ist im übrigen die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen deren § 1, anzuwenden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft.

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