Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 140b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 898/1993 wird verordnet:
Abkürzung
ÖAeCVO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 140b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 898/1993 wird verordnet:
Tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und
Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft (vgl. § 9).
§ 1. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung - ZLLV),
Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV),
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),
Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),
Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.
(4) Nachprüfungen von Segelflugzeugen, die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995 zwischen 1. Jänner 1996 und 15. März 1996 durchzuführen gewesen wären, können bis längstens 30. Juni 1996 durchgeführt werden.
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),
Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),
Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.
(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft)
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen,
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),
Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
6a. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 Luftfahrtgesetz),
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),
Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 13 Luftfahrtgesetz),
Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),
Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),
Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 Luftfahrtgesetz),
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
Nachprüfung von Luftfahrzeugen mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h (Ultraleichtflugzeuge - § 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),
(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und 17 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.
(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft)
§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes - LFG),
Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),
Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),
Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),
Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),
Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999),
Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1999),
periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1999),
Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 42 Abs. 1 ZLLV 1999),
Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999),
Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 1999),
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