← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen

Geltender Text a fecha 1994-06-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 37,39 und bindet bei km 37,575 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Mayrhofen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 503-10 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.