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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz

Geltender Text a fecha 1994-06-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

1.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße wird im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 58,963, verläuft von km 59,171 (neu) bis km 59,438 (neu) auf der bestehenden Seestraße und bindet bei km 59,574 (alt)/km 59,57 (neu) wieder in den Bestand ein.

2.

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 202 Schweizer Straße wird im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 (neu) in dem unter Punkt 1 festgelegten Abschnitt der B 190 Vorarlberger Straße und bindet bei km 0,256 (alt)/km 0,30 (neu) wieder in den Bestand ein.

3.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS 9326/18 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.