Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-06-24
Status Aufgehoben · 2019-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2, § 44 und 45 Abs. 8 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 13 Abs. 1, 26 Abs. 2, § 44 und 45 Abs. 8 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Wahl in den Sektionsvorstand und in den Disziplinarausschuß der Länderkammer sowie in die Bundessektionen

Wahlkörper

§ 1. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

1.

Abschnitt

Wahl in den Sektionsvorstand und in den Disziplinarausschuß der Länderkammer sowie in die Bundessektionen

Wahlkörper

§ 1. Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

Wahlbehörde

§ 2. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten kundzumachen. Der Wahlkommissär wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.

(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.

(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Wahlbehörde

§ 2. (1) Zur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten kundzumachen. Der Wahlkommissär wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie faßt die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.

(3) Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung.

(4) Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Ausschreibung der Wahl

§ 3. (1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen;

2.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis;

3.

Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, daß binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können;

4.

den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Ausschreibung der Wahl

§ 3. (1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen;

2.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis;

3.

Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, daß binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können;

4.

den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.

Wählerlisten

§ 4. (1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:

1.

den Vor- und Zunamen,

2.

in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,

3.

ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,

4.

den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,

5.

sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Wählerlisten

§ 4. (1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat für jedes Mitglied anzugeben:

1.

den Vor- und Zunamen,

2.

in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,

3.

ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,

4.

den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz,

5.

sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.

(2) Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.

Einspruchsverfahren

§ 5. (1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluß zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Einspruchsverfahren

§ 5. (1) Bis längstens zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich bei der Wahlkommission Einspruch erheben. Über Einsprüche hat die Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ende der Einspruchsfrist zu entscheiden und hierauf den Einspruchswerber und den Betroffenen vom Beschluß zu verständigen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Auflegung der Wählerlisten dürfen Änderungen, soweit es nicht die Berichtigung von Schreib- und Formfehlern betrifft, nur auf Grund von Entscheidungen über Einsprüche durchgeführt werden. Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens sind die Wählerlisten abzuschließen.

Wahlvorschläge

§ 6. (1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.

(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine eigenhändige Unterschrift nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.

(4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Wahlvorschläge

§ 6. (1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Wahlkommissär einzubringen.

(2) Führt ein Wahlvorschlag keine Bezeichnung, wird er nach dem an erster Stelle genannten Wahlwerber („Listenführer“) benannt. Dieser gilt auch, sofern nicht eine andere Person genannt wird, als Zustellungsbevollmächtigter.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Kanzleisitz und, in der Sektion Ingenieurkonsulenten des Fachgebietes, anzuführen. Die Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine eigenhändige Unterschrift nachgewiesen werden, andernfalls er als nicht wahlwerbend angesehen wird.

(4) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 20 aktiv Wahlberechtigten des Wahlkörpers, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird, unterstützt werden. Die Unterstützung ist durch die eigenhändige Unterschrift dieser Wahlberechtigten nachzuweisen.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 7. (1) Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung zu entscheiden und dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht kein Rechtsmittel.

(2) Zugelassene Wahlvorschläge bleiben zugelassen, auch wenn nachträglich eine Verminderung der Wahlwerber eintritt.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist er aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zulässig, wenn mindestens zwölf Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, durch ihre eigenhändige Unterschrift ihr Einverständnis dazu erklären.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.

(6) Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, ist die Wahl unverzüglich neu einzuleiten.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 7. (1) Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung zu entscheiden und dem jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten die Zulassung oder Nichtzulassung unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission besteht kein Rechtsmittel.

(2) Zugelassene Wahlvorschläge bleiben zugelassen, auch wenn nachträglich eine Verminderung der Wahlwerber eintritt.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, ist er aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Änderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zulässig, wenn mindestens zwölf Wahlberechtigte, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, durch ihre eigenhändige Unterschrift ihr Einverständnis dazu erklären.

(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind sie nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu reihen, wobei der zuerst eingelangte Wahlvorschlag an die erste Stelle zu reihen ist, und spätestens eine Woche vor dem Wahltag in den Kammernachrichten kundzumachen. Liegt nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, sind die Wahlwerber für gewählt zu erklären und ihre Wahl kundzumachen.

(6) Liegt kein zugelassener Wahlvorschlag vor, ist die Wahl unverzüglich neu einzuleiten.

Briefwahl

§ 8. (1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis und den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, daß dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.

(3) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.

(4) Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Briefwahl

§ 8. (1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltag hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten das Wahlkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des Absatz 2 und 3 zuzusenden.

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, müssen nach Ausübung ihres Stimmrechts die Stimmzettel in das Wahlkuvert und sodann das Wahlkuvert in einen weiteren Briefumschlag legen, der den Vor- und Zunamen, die Befugnis und den Kanzleisitz (Hauptwohnsitz) des Wählers zu enthalten hat, und den weiteren Briefumschlag so rechtzeitig an die Wahlkommission senden, daß dieser vor Beginn der Stimmenzählung bei ihr einlangt.

(3) Die Verwendung eines anderen als des zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen Stimmzettel macht die Stimme ungültig.

(4) Für die verschiedenen Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare Wahlkuverts zu verwenden.

Abstimmung

§ 9. (1) Am Wahltage hat die Wahlkommission im Wahllokal zumindest in der gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz erforderlichen Zahl an Mitgliedern ständig anwesend zu sein. Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu eröffnen und als Wahlleiter für Ruhe und Ordnung zu sorgen.

(2) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten, je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und je nach Wahlkörper deutlich unterscheidbarer Wahlkuverts, Wahlurnen und eine Wahlzelle befinden.

(3) Jeder zur persönlichen Stimmabgabe erschienene Wähler hat der Wahlkommission seinen Namen und seine Befugnis anzugeben sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.

(4) Dem Wähler sind das seinem Wahlkörper entsprechende Wahlkuvert und die Stimmzettel zu übergeben. Der Wähler hat die Stimmzettel nach Ausübung des Wahlrechts in der Wahlzelle in das Wahlkuvert zu legen und dann dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wähler kann auch das ihm zugesandte Wahlkuvert und die ihm zugesandten Stimmzettel verwenden. Hat er sie schon außerhalb des Wahllokals ausgefüllt, hat er sie, ohne die Wahlzelle aufzusuchen, dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter gibt die Wahlkuverts ungeöffnet in die für den Wahlkörper vorgesehene Wahlurne.

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