Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt (Jachtzulassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-09
Status Aufgehoben · 2005-06-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Amtliches Kennzeichen

§ 3. Mindestlängen

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

§  3. Mindestlängen

§  4. Vermessung

§  5. Ausrüstung

§  6. Pflichten der Eigentümer

§  7. Sachverständige

§  8. Kosten

§  9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlagen

Anlage 1: Meßbrief

Anlage 2: Vermessungsgroßen

Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis

Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen

Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen

Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die

küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen

Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite

Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Abkürzung

JachtZulVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

§  1. Anwendungsbereich

§  2. Begriffsbestimmungen

§  2a. Amtliches Kennzeichen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

§  4. Vermessung

§  5. Ausrüstung

§  6. Pflichten der Eigentümer

§  7. Sachverständige

§  8. Kosten

§  9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlage 1: Meßbrief
Anlage 1a Messbrief
Anlage 2: Vermessungsgroßen
(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen
Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen
Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen
Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Abkürzung

JachtZulVO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet:

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2a. Amtliches Kennzeichen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

§ 4. Vermessung

§ 5. Ausrüstung

§ 6. Pflichten der Eigentümer

§ 7. Sachverständige

§ 8. Kosten

§ 9. Übergangsbestimmungen

§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften

Anlage 1: Meßbrief
(Anm.: Anlage 1a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2019)
Anlage 2: Vermessungsgroßen
(Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)
Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen
Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen
Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen
Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschiffahrt.

Abkürzung

JachtZulVO

Anwendungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Abkürzung

JachtZulVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Abkürzung

JachtZulVO

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

„Jacht“: Fahrzeug mit einer Länge von weniger als 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

2.

„Segeljacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

3.

„Motorjacht“: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist;

4.

„Österreichische Jacht“: Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist;

5.

„Fahrtbereich“:

a)

„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flußmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);

b)

„Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);

c)

„Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);

d)

„Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).

Amtliches Kennzeichen

§ 2a. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

A für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

B für den Landeshauptmann von Burgenland;

K für den Landeshauptmann von Kärnten;

N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;

O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;

S für den Landeshauptmann von Salzburg;

St für den Landeshauptmann von Steiermark;

T für den Landeshauptmann von Tirol;

V für den Landeshauptmann von Vorarlberg und

W für den Landeshauptmann von Wien.

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Abkürzung

JachtZulVO

Amtliches Kennzeichen

§ 2a. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 12 Abs. 1 des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(2) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

B für den Landeshauptmann von Burgenland;

K für den Landeshauptmann von Kärnten;

N für den Landeshauptmann von Niederösterreich;

O für den Landeshauptmann von Oberösterreich;

S für den Landeshauptmann von Salzburg;

St für den Landeshauptmann von Steiermark;

T für den Landeshauptmann von Tirol;

V für den Landeshauptmann von Vorarlberg und

W für den Landeshauptmann von Wien.

(3) Ein gemäß Abs. 1 und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Abs. 1.

(4) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.

Mindestlängen

§ 3. Für die einzelnen Fahrtbereiche werden folgende Mindestlängen der Jachten festgelegt:

Vermessung

§ 4. (1) Für Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr ist ein Internationaler Meßbrief gemäß Schiffsvermessungsübereinkommen, BGBl. Nr. 102/1982, auszustellen.

(2) Für Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist ein Meßbrief gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.

(3) Bei Eigentümerwechsel oder Änderung der Vermessungsgrößen ist ein neuer Meßbrief erforderlich.

Abkürzung

JachtZulVO

Vermessung

§ 4. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 169/2012)

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