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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle Melk (Umbau) im Bereich der Stadtgemeinde Melk

Geltender Text a fecha 1994-07-15

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf der Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Melk wie folgt bestimmt:

Die bereits unter Verkehr stehenden Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk werden von Rampen-km 0,135 bis Rampen-km 0,454 sowie von Rampen-km 0,120 bis Rampen-km 0,395 abgeändert.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Melk aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.