Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehrüber geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffendFahrbetriebsmittel (Verordnung über geringfügige Veränderungen anFahrbetriebsmitteln)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-16
Status Aufgehoben · 2006-07-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 899/1993, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für geringfügige Veränderungen und Maßnahmen an Fahrbetriebsmitteln, die von Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, Straßenbahnen gemäß § 1 Z I 2 sowie Anschlußbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957 eingesetzt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

Allgemeines

§ 2. In dieser Verordnung angeführte geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern

1.

das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,

2.

Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt und

3.

nach anderen Gesetzen und Verordnungen einzuholende Genehmigungen erwirkt wurden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

§ 3. Geringfügige Veränderungen und Maßnahmen betreffend Fahrbetriebsmittel im Sinne des § 2 sind

1.

der Ersatz von Bauteilen alter Bauart durch Bauteile neuerer Bauart, sofern damit keine Änderung der Funktionsweise der Bauteile verbunden ist;

2.

die Anpassung einer eisenbahnrechtlich genehmigten Ausführung (Serie) an eine spätere eisenbahnrechtlich genehmigte Ausführung (Serie) der gleichen Baureihe einschließlich die Nachrüstung mit Zusatzeinrichtungen (beispielsweise INDUSI-Einrichtungen, Zugfunkeinrichtungen, Einrichtungen zur Linienzugbeeinflussung);

3.

die Ergänzung der Ausstattung mit zusätzlichen Einrichtungen (beispielsweise Fahrradhalterungen, Einrichtungen zur Ladegutsicherung, Türsicherungen), sofern diese Einrichtungen bereits bei anderen Fahrbetriebsmitteln eisenbahnrechtlich genehmigt wurden;

4.

die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten vor Abschluß des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist;

5.

die Überstellungsfahrten, Probefahrten und Meßfahrten mit Fahrbetriebsmitteln, die für den Export bestimmt sind und in Österreich keinem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden, sofern damit weder Personenbeförderung noch Güterbeförderung verbunden wird und sofern durch entsprechende betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs ausgeschlossen ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

Meldepflichten

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß § 3 Z 2 nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für das jeweilige Fahrbetriebsmittel zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.