Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordnung)(EWR/Anh. II: 375L0324)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-23
Status Aufgehoben · 2009-09-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 und 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird in Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über Aerosolpackungen 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 und der Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Jänner 1994 verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

1.

ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder

2.

ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffern 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Aerosolpackungen im Sinne dieser Verordnung versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.

(2) Aerosolpackungen werden im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR, BGBl. Nr. 522/1973, als Druckgaspackungen bezeichnet.

(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, daß bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4. Aerosolpackungen müssen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 sowie der Anlage entsprechen.

Inverkehrbringen

§ 5. Aerosolpackungen dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 11, nur in Verkehr gebracht werden wenn,

1.

die Aerosolpackung zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit dem EG-Zeichen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen ist,

2.

die Aerosolpackung mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen ist,

3.

eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 9 nicht festgestellt worden ist.

§ 6. Die Übereinstimmung der Aerosolpackungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sicherzustellen.

Kennzeichnung

§ 7. (1) Auf jeder Aerosolpackung oder, sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, müssen in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:

1.

Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,

2.

das EG-Zeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen „Anm.: Zeichen nicht darstellbar“ (umgekehrtes Epsilon),

3.

kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfülloses,

4.

die in der Anlage Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten Angaben,

5.

das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.

(2) Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 lit. b und 2.3 lit. b nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.

(3) Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG-Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG-Zeichens nicht beeinträchtigt.

Gasefüllung

§ 8. (1) Folgende Gase sind zur Befüllung von Aerosolpackungen zugelassen, sofern sie nicht unter die Stoffverbotsbestimmungen des Abs. 2 fallen:

Gase der Ziffern 1 a) und b), 2 a) und b), 3 a) und b) - ausgenommen Methylsilan -, Äthylchlorid der Ziffer 3 bt), Butadien - 1.3 der Ziffer 3 c), Chlortrifluoräthylen der Z 3 ct), Gase der Ziffer 4 a) und b), Gase der Ziffer 5 a) und b) ausgenommen Siliziumwasserstoff -, Gase der Ziffern 5 c), 6 a) und 6 c), Rn 2201 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderungen BGBl. Nr. 164/1993.

(2) Für die Gasefüllung von Aerosolpackungen gelten folgende Stoffverbotsbestimmungen:

1.

Verbot vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 55/1989,

2.

Verbot von Halonen, BGBl. Nr. 576/1990,

3.

Verbot von F 22 als Treibgas in Druckgaspackungen, BGBl. Nr. 673/1992.

Sicherheitsmängel

§ 9. (1) Wird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (§ 7 Abs. 1 Z 2) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.

Andere Rechtsvorschriften

§ 10. Stoffspezifische Rechtsvorschriften, wie zB auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, und des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, erlassene Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen, bleiben unberührt.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Von einer Kennzeichnung der Aerosolpackung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b kann auch ohne Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 abgesehen werden, wenn die Aerosolpackung nicht mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündliche Bestandteile enthält.

(2) Aerosolpackungen, die mehr als 45 Masseprozent oder mehr als 250 Gramm entzündlicher Bestandteile enthalten, dürfen anstelle der Kennzeichnung gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und Z 2.3 lit. b mit

1.

dem Flammensymbol gemäß der Anlage Z 2.2 lit. b und

2.

der Aufschrift, „Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen“,

(3) Von einer Kennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 kann abgesehen werden.

(4) Aerosolpackungen, die entsprechend den 1.8.2. vorstehenden Absätzen gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. März 1995 erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Anlage

```

```

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

```

1.1. Drücke

„Drücke“ sind die in bar ausgedrückten Innendrücke

(Überdrücke).

1.2. Prüfüberdruck

„Prüfüberdruck“ ist der Druck, dem der leere

Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann,

ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall- und

Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen

aufweisen, mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2

zugelassenen Verformungen.

1.3. Berstdruck

„Berstdruck“ ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreißt.

1.4. Gesamtfassungsraum

Als „Gesamtfassungsraum“ gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.

1.5. Nettofassungsraum

Als „Nettofassungsraum“ gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Milliliter.

1.6. Volumen der flüssigen Phase

„Volumen der flüssigen Phase“ ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird.

1.7. Prüfbedingungen

„Prüfbedingungen“ sind die bei 20 ºC (+/- 5 ºC) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.

1.8. Brennbare Bestandteile

1.8.1. Brennbare Bestandteile sind Stoffe und Zubereitungen, die

den für die Kategorien „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ und „entzündlich“ im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Kriterien genügen.

1.8.2. Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind im Anhang V Teil A der in Z 1.8.1 genannten Richtlinie beschrieben.

1.8.3. Der Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ist mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987 idF BGBl. Nr. 759/1992, und der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, idF BGBl. Nr. 620/1993, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt worden. Der Anhang V, Teil A der Richtlinie 67/548/EWG ist mit der Anmeldungs- und Prüfverfahrensnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in das österreichische Recht umgesetzt worden.

2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1. Bau und Ausrüstung

2.1.1. Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so

beschaffen sein, daß sie unter normalen Verwendungs- und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieser Anlage entspricht.

2.1.2. Das Ventil muß so beschaffen sein, daß es unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen einen praktisch dichten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist.

2.1.3. Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können.

2.2. Kennzeichnung

Unbeschadet der Bestimmungen der EG-Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Unabhängig vom Inhalt: „Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 ºC schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.“

b)

Im Fall brennbarer Bestandteile im Sinne von Z 1.8:

2.3. Besondere Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung Unbeschadet der Bestimmungen der EG-Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit und/oder Umwelt, muß jede Aerosolpackung gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

a)

Unabhängig vom Inhalt zusätzliche vorbeugende Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produktes unterrichten.

b)

Im Falle brennbarer Bestandteile die folgenden Warnhinweise:

2.4. Die in den Ziffern 2.2 und 2.3 angeführten EG-Richtlinien wurden mit dem Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, idF BGBl. Nr. 759/1992, in das österreichische Recht umgesetzt. Die in Z 2.2 lit. b angegebenen R-Sätze des Anhanges VI der EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden mit der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, idF BGBl. Nr. 620/1993, Anhang B, in das österreichische Recht umgesetzt.

3.

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN

3.1. Fassungsvermögen

Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1 000 ml nicht überschreiten.

3.1.1. Prüfüberdruck des Behälters

a)

Bei Behältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 ºC gefüllt werden sollen, muß der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.

b)

Bei Behältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 ºC gefüllt werden sollen, muß der Prüfüberdruck um 50% höher sein als der Innendruck bei 50 ºC.

3.1.2. Abfüllung

Bei 50 ºC darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten, und zwar unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases.

3.1.3. Volumen der flüssigen Phase

Bei 50 ºC darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 87% des Nettofassungsraums einnehmen. Bei Behältern mit konkavem Boden, der vor dem Bersten konvex verformt wird, kann das Volumen der flüssigen Phase bei 50 ºC jedoch 95% des Nettofassungsraums betragen.

4.

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR AEROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN

4.1. Behälter mit dauerhaftem Schutzüberzug

In Behältern dieser Art können verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.

4.1.1. Fassungsvermögen

Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten.

4.1.2. Schutzüberzug

Der Schutzüberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen. Er muß so ausgeführt sein, daß keine Glassplitter abgeschleudert werden, wenn die auf 20 ºC erwärmte, geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt.

4.1.3. Prüfüberdruck des Behälters

```

a)

Die zur Füllung mit verdichtetem oder gelöstem Gas

```

vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von

mindestens 12 bar standhalten.

```

b)

Die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehenen

```

Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens

10 bar standhalten.

4.1.4. Abfüllung

```

a)

Aerosolpackungen, die mit verdichteten Gasen gefüllt

```

sind, dürfen bei 50 ºC keinem Druck von mehr als

9 bar ausgesetzt werden.

```

b)

Aerosolpackungen, die mit gelösten Gasen gefüllt sind,

```

dürfen bei 50 ºC keinem Druck von mehr als 8 bar

ausgesetzt werden.

```

c)

Aerosolpackungen, die mit verflüssigten Gasen oder mit

```

Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen

bei 20 C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle

angegebenen Drücken ausgesetzt werden:

```

```

Anteil des verflüssigten Gases, bezogen

auf das Gesamtgemisch, in

Gesamtfassungsraum Gewichtsprozent

```

```

20% 50% 80%

```

```

50 ml bis 80 ml ....... 3,5 bar 2,8 bar 2,5 bar

mehr als 80 ml bis

160 ml .............. 3,2 bar 2,5 bar 2,2 bar

mehr als 160 ml bis

220 ml .............. 2,8 bar 2,1 bar 1,8 bar

Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke

bei 20 ºC in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases

an.

Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze

des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch

Extrapolierung zu berechnen.

4.1.5. Volumen der flüssigen Phase

Bei 50 ºC darf das Volumen der flüssigen Phase der

gefüllten Aerosolpackung nicht mehr als 90% des

Nettofassungsraums einnehmen.

4.2. Behälter aus ungeschütztem Glas

Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas

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