Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-23
Status Aufgehoben · 2011-07-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API
1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird zur Anerkennung ausländischer Prüfungen und in Umsetzung des Artikels 22 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 76/767/EWG in der Fassung 88/665/EWG verordnet:

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Druckgeräte auf Grund ausländischer Prüfungen im Inland in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für:

1.

Druckgeräte, die eigens für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen als Schadensfolge die Freisetzung radioaktiver Stoffe auftreten könnten;

2.

Druckgeräte, die eigens zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Luftfahrgerät bestimmt sind;

3.

Rohrleitungen für den Transport oder die Verteilung;

4.

Druckbehälter, die in den Geltungsbereich der Einfachen Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994, fallen.

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Herkunftsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem ein Druckgerät hergestellt worden ist.

(2) Bestimmungsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den ein Druckgerät eingeführt, in dem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.

(3) Herkunftsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaates.

(4) Bestimmungsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Bestimmungsstaates. Bestimmungsverwaltung in Österreich ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Prüfstellen, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 13 der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (76/767/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262, zur Durchführung der Prüf- und Bescheinigungsverfahren gemäß § 3 zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde benannt worden sind.

(6) Benannte Stellen mit Sitz in Österreich sind Erstprüfstellen, welche gemäß § 20 Abs. 5 Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, im Sinne des Absatzes 5 benannt worden sind.

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Prüf- und Bescheinigungsverfahren

§ 3. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten können Druckgeräte, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt worden sind, gemäß den Bestimmungen der Anlagen 1 oder 2 geprüft und kann über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt werden.

(2) Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen sind nach dem in der gewählten Anlage beschriebenen Verfahren und gemäß den in Österreich geltenden oder als gleichwertig anerkannten Vorschriften für Druckgeräte vorzunehmen.

(3) Prüfberichte und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit Prüfungen gemäß Abs. 2 von benannten Stellen des Herkunftsstaates des Druckgerätes ausgestellt wurden, gelten als den entsprechenden von Erstprüfstellen ausgestellten Prüfberichten und Bescheinigungen gleichwertig.

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Übergangsbestimmungen

§ 4. Die auf Grund der Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, sowie der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 66/1989 erfolgten Anerkennungen ausländischer Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen und Überwachungsaufgaben sowie ausgestellten Bescheinigungen behalten weiter ihre Gültigkeit.

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Anlage 1

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Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen und

Ausstellung von Bescheinigungen

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1.

Antrag

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1.1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der ein

Druckgerät oder mehrere Druckgeräte derselben Bauart

ausführen will, beantragt gemäß § 3 bei der

Bestimmungsverwaltung unmittelbar oder über den

Inverkehrbringer im Bestimmungsstaat, daß die Prüfungen von

einer benannten Stelle, die nicht eine benannte Stelle des

Bestimmungsstaates ist, nach den im Bestimmungsstaat

geltenden Verfahren durchgeführt werden dürfen.

1.2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bezeichnet in seinem Antrag die von ihm gewählte benannte Stelle. Die Wahl der benannten Stelle muß an Hand der vom Herkunftsstaat gemäß Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG übermittelten Liste erfolgen. Handelt es sich jedoch um ein im Anschluß an einen einzigen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestelltes Druckgerät oder um Druckgeräte für eine komplizierte Anlage, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm benannten Konstruktionsbüros hergestellt worden sind, so wird abweichend von diesem Verfahren die benannte Stelle - gegebenenfalls nach der Liste im Sinne des Artikels 13 - vom Kunden im Herkunftsstaat gewählt, unter der Bedingung, daß die Bestimmungsverwaltung der Wahl zustimmt.

1.3. Die Bestimmungsverwaltung unterrichtet die Herkunftsverwaltung von ihren diesbezüglichen Entscheidungen.

1.4. In dem Antrag muß der Name des Kunden oder des Importeurs angegeben werden, wenn er bekannt ist. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen mit den Ausführungszeichnungen und über die Berechnung des Druckgerätes oder der Druckgerätebauart sowie mit Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die angewandten Herstellungsverfahren, die Einzelheiten der während der Fertigung angewandten Prüfmethoden und mit allen weiteren Angaben, die nach Ansicht des Herstellers oder seines Beauftragten zweckdienlich sind, der Bestimmungsverwaltung die Beantwortung der Frage zu gestatten, ob das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die nach dem Entwurf hergestellt sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte entsprechen. Diese Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung in der oder den Sprache(n) des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache beizufügen.

2.

Entwurfsprüfung

2.1. Die Bestimmungsverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

2.2. Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit.

2.2.1. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr

zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Z 1 genannten Anforderungen alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von drei Monaten, um diese Dokumente in der Sache zu prüfen.

2.2.2. Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Z 1 genannten Anforderungen nicht alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von einem Monat, um dem Antragsteller mitzuteilen, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht an den Unterlagen vorzunehmen sind. Nach Eingang der gemäß diesen Angaben ergänzten Unterlagen geht das Verfahren nach Z 2.2.1. weiter.

2.3. Technische Prüfung der Unterlagen und Bewertung der Ergebnisse.

2.3.1. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte entsprechen oder unter Abweichung von diesen Vorschriften akzeptiert werden können, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller darüber innerhalb der unter Z 2.2.1. festgesetzten Frist.

2.3.2. Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckgeräte nicht entsprechen und daß bei diesen Druckgeräten eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller innerhalb der unter Z 2.2.1. festgesetzten Frist darüber und teilt mit, welche Vorschriften nicht erfüllt worden sind und welche zu erfüllen sind, damit das Druckgerät oder die Druckgeräte einer Bauart akzeptiert werden können. Hiezu gibt sie an, welche Konstruktionsregeln und Prüfungen nach den im Bestimmungsstaat für Druckgeräte geltenden Vorschriften erforderlich sind.

Ist der Antragsteller bereit, in bezug auf den Entwurf, die Herstellung und/oder die Verfahren für die Prüfung des Druckgerätes oder der Druckgeräte einer Bauart alle Änderungen vorzunehmen, mit denen den genannten Bedingungen entsprochen werden kann, so ändert er seine Unterlagen entsprechend. Nach Eingang der geänderten Unterlagen geht das Verfahren nach Z 2.2.1., allerdings mit einer auf zwei Monate herabgesetzten Frist, weiter.

2.3.3. Die Kriterien, welche die Bestimmungsverwaltung bei der Gewährung oder Ablehnung der unter den Z 2.3.1. und 2.3.2. genannten Abweichungen anwendet, sind die gleichen, die auch bei den Herstellern im Bestimmungsstaat zugrunde gelegt werden.

2.4. Die Gebühren, Abgaben oder sonstigen Kosten für die Prüfung der Unterlagen werden nach den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften berechnet.

2.5. Die Bestimmungsverwaltung in Österreich delegiert die Durchführung der Entwurfsprüfung an eine Erstprüfstelle gemäß § 2 Abs. 6.

3.

Prüfungen durch die benannte Stelle des Herkunftsstaates

4.

Bescheinigung

4.1. Nach Durchführung der von der Bestimmungsverwaltung

verlangten Prüfungen und auf die Feststellung hin, daß die Ergebnisse zufriedenstellend sind, übermittelt die benannte Stelle dem Hersteller oder seinem Beauftragten sowie der Bestimmungsverwaltung die Berichte über diese Prüfungen und stellt ihnen Bescheinigungen darüber aus, daß die Prüfverfahren sowie die erzielten Ergebnisse den vom Bestimmungsstaat gestellten Anforderungen entsprechen.

4.2. Sind die Ergebnisse der Prüfungen nicht befriedigend, so unterrichtet die benannte Stelle den Antragsteller sowie die Bestimmungsverwaltung davon. Diese Dokumente müssen in der Sprache des Bestimmungsstaates oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache abgefaßt sein.

5.

Gebühren

6.

Vertraulichkeit

1.

Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.

2.

Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).

Anlage 2

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Alternative Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen

und Ausstellung von Bescheinigungen

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1.

Die Bestimmungen der Anlage 1 sind mit folgenden Maßgaben

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anzuwenden:

1.1. Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 wählt der

Hersteller oder sein Bevollmächtigter unter Bezugnahme auf

dieses Verfahren eine vom Bestimmungsstaat benannte Stelle,

welche die Prüfung der Unterlagen (Vorprüfung) gemäß

Anlage 1 Z 2 durchführt, sowie eine weitere benannte Stelle,

welche nicht eine benannte Stelle des Bestimmungsstaates

ist, zur Durchführung der an der Produktionsstätte der

Druckgeräte durchzuführenden Prüfungen gemäß Anlage 1 Z 3.

Benannte stellen in Österreich für die Durchführung der Vorprüfung sind Erstprüfstellen gemäß § 2 Abs. 6.

1.2. Die Aufgaben der österreichischen Bestimmungsverwaltung sind, mit Ausnahme der Wahl der benannten Stellen, von Erstprüfstellen gemäß § 2 Abs. 6 wahrzunehmen. Die Wahl der benannten Stellen erfolgt gemäß Z 1.1.

1.3. Die Erstprüfstellen haben den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die durchgeführten Verfahren zu informieren.

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