(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3a) der Klasse 2
1.
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2200 und 2201 der Anlage
- Flaschen nach Rn. 2212 (1) a)
- Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b)
- Tanks nach Rn. 2212 c) und den Anhängen B 1.a und B 1.b befördert werden.
2.
Sonstige Bestimmungen
- Flaschen und Gefäße die Anforderungen der Rn. 2202 und 2220,
- Tankcontainer die Anforderungen des Anhangs B 1.b,
- Tankfahrzeuge die Anforderungen des Anhangs B 1.a, soweit sie für Stoffe der Ziffer 3a) der Klasse 2 gelten, erfüllen.
- 1,0 MPa (10 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
- 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Wärmeisolierung
- 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks, Gefäßen und Flaschen mit Wärmeisolierung
- 20 zur Kennzeichnung der Gefahr,
- 3163 zur Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Eintragungen im Beförderungspapier
4.
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Belgien und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien und tritt mit dem Datum der zweiten Unterschrift in Kraft.
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