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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr alsBundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol

Geltender Text a fecha 1994-07-29

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenteil

1.

der B 161 Paß Thurn Straße von km 12,10 bis km 12,743 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 6. Juni 1989, BGBl. Nr. 292, bestimmten - Abschnitt „Ausbau Kehren Paß Thurn“,

2.

der B 197 Arlberg Straße von km 9,915 bis km 10,334 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 522, bestimmten - Abschnitt „Lawinenverbauung Schmittengalerie“,

3.

der B 198 Lechtal Straße von km 74,55 bis km 74,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 19. Oktober 1990, BGBl. Nr. 679, bestimmten - Abschnitt „Lechaschauer Lechbrücke“ und

4.

der B 315 Reschen Straße von km 36,00 bis km 36,64 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 23. Mai 1989, BGBl. Nr. 335, bestimmten - Abschnitt „Lawinensicherung Hochfinstermünz, Abschnitt II“

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.