Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften im EWR(NR: GP XVIII AB 1753 S. 171. BR: AB 4887 S. 589.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-20
Status Aufgehoben · 1996-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Technische Vorschrift: Vorschrift in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, die Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie die landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungs- und Futtermittel und Arzneimittel betreffenden Produktionsmethoden und -verfahren;

2.

Entwurf einer technischen Vorschrift: Textvorschlag für eine technische Vorschrift gemäß Z 1, der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

3.

zuständige Stellen: jene Stellen, die im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften ermächtigt sind oder in deren Wirkungsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt.

Meldung von Entwürfen technischer Vorschriften

§ 2. Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die jeweils mit der Ausarbeitung befaßte zuständige Stelle zur Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Rat zu übermitteln.

§ 3. (1) Bei einer Übermittlung gemäß § 2 ist folgendes anzugeben:

a)

der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache und eine Kurzfassung in englischer Sprache;

b)

gegebenenfalls der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Gesetze und Verordnungen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs erforderlich ist;

c)

die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor;

d)

der Hinweis, ob die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist;

e)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann;

f)

das geplante Datum des Inkrafttretens und

g)

im Falle des § 6 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit der Gefahr, der sich die zuständige Stelle gegenübergestellt sieht, sowie die absolute Notwendigkeit für sofortige Abhilfemaßnahmen hervorzuheben sind.

(2) Wenn es sich bei dem Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, so genügt eine Meldung, um welche Norm es sich handelt.

(3) Wenn die technische Vorschrift lediglich dazu dient, Verpflichtungen auf Grund des EWR-Vertrages zu erfüllen, so ist der Textentwurf mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen; dies gilt auch für Verpflichtungen aus einer internationalen Übereinkunft, auf Grund welcher einheitliche technische Vorschriften im EWR zu erlassen sind.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 3 bestimmen, daß für die Erstattung von Meldungen gemäß § 2 besondere amtliche aufzulegende Formulare zu verwenden sind.

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Entwürfe technischer Vorschriften im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den EFTA-Rat weiterzuleiten. Er hat die zuständigen Stellen vom genauen Datum des Empfangs durch die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.

(2) Über Anforderung der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle zu ersuchen, nach dieser ersten Meldung noch weitere Auskünfte über den Entwurf innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Unterlagen unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.

§ 5. (1) Die Kundmachung einer technischen Vorschrift ist frühestens drei Monate nach dem Empfang des Entwurfs durch die EFTA-Überwachungsbehörde und durch den EFTA-Rat zulässig.

(2) Bemerkungen, die während dieser Frist von der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder einem EFTA-Staat vorgebracht werden, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den zuständigen Stellen unverzüglich zu übermitteln. Sie sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Wenn innerhalb dieser dreimonatigen Frist ein EFTA-Staat eine Bemerkung in Form einer ausführlichen Stellungnahme abgibt, die besagt, daß der Entwurf abgeändert werden müsse, damit etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, vermieden oder gemindert werden, so ist eine Kundmachung dieser technischen Vorschriften erst frühestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Entwurfs durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Rat zulässig.

§ 6. Die im § 5 Abs. 1 und 3 genannten Fristen gelten nicht, wenn die zuständigen Stellen aus den Artikel 13 des EWR-Abkommens genannten Gründen gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Zeit technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Kundmachung derartiger Vorschriften und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Rat zu übermitteln.

§ 7. (1) Gegenüber dem EFTA-Rat ist in einer weiteren Notifikation im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten darauf hinzuweisen,

1.

inwieweit es möglich gewesen ist, vorgebrachte Stellungnahmen zu berücksichtigen;

2.

ob im Vergleich zum notifizierten Entwurf inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden und

3.

mit welchem Datum die Vorschrift in Kraft tritt.

(2) Auf ausdrücklichen Wunsch der EFTA-Überwachungsbehörde ist dieser der endgültige Text einer technischen Vorschrift der EFTA-Überwachungsbehörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zu übermitteln.

§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften von EWR-Staaten und EFTA-Staaten unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und ihnen dabei bekanntzugeben, wann die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem EFTA-Rat eingelangt ist.

Die zuständigen Stellen haben das Recht, im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf sowie den endgültigen Text einer technischen Vorschrift anzufordern.

§ 9. (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im § 8 Abs. 1 genannten Notifikation haben die zuständigen Stellen das Recht, Bemerkungen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines EWR-Staates auszuarbeiten.

(2) Im Falle von Entwürfen eines EFTA-Staates haben die zuständigen Stellen innerhalb der oben genannten Frist das Recht, eine Stellungnahme auszuarbeiten, die darauf hinweist, daß ein Entwurf eines EFTA-Staates abgeändert werden muß, damit etwaige Handelshemmnisse vermieden oder gemindert werden.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Bemerkungen und Stellungnahmen in Form einer einzigen gemäß § 5 Abs. 3 BMG koordinierten Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem EFTA-Rat zu übermitteln.

§ 10. (1) Die auf Grund dieses Gesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen EWR-Staat beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem sachlich jeweils zuständigen Bundesminister - die Vertretung Österreichs bei den zur Durchführung eines Informationsaustauschverfahrens eingerichteten Ausschüssen zu gewährleisten.

§ 12. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik entsprechend den internationalen Verpflichtungen aus der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, enthaltenen Richtlinie 83/189/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG in der Fassung des Anhanges II Abschnitt XIX des Abkommens, durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

1.

Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,

2.

die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und

3.

Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

§ 13. Mit der Vollziehung der §§ 2 und 9 Abs. 1 und 2 ist der sachlich jeweils zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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