Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft(NR: GP XVIII IA 745/A AB 1808 S. 173. BR: AB 4917 S. 589.)
Einrichtung der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
§ 1. (1) Für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen und -diensten wird eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft'', die Bezeichnung kann als „PTA'' abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen und -diensten einschließlich des Abschlusses aller Rechtsgeschäfte auf diesen Gebieten, die der Sicherstellung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit der Post- und Telegraphenverwaltung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation dienen.
(2) Die Gesellschaft kann zur Besorgung dieser Aufgaben auch rechtlich selbständige Unternehmen gründen, erwerben sowie unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen erwerben.
Stammkapital, Anteilsrechte, Eintragung ins Firmenbuch
§ 3. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Schilling. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Beteiligungen des Bundes an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft mbH. sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen. § 13 gilt sinngemäß.
(3) Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes, des Gegenstandes und des Stammkapitals in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
Organe
§ 4. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Abschnitt
Vorstand
§ 5. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind.
(2) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Diese Vorschriften gelten auch für den Anstellungsvertrag.
(3) Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen der Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 6. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Geschäftsverteilung regelt die ihm vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.
(4) Die Gesellschaft wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
(5) Eine gemäß Abs. 4 vorgenommene Vertretungshandlung ist einem Dritten gegenüber nur dann unwirksam, wenn diesem bewußt ist, daß dabei die Vertretungsbefugnis oder der gesetzliche Wirkungskreis der Gesellschaft mißbraucht wurde.
(6) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, daß sie ihrem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann in dem für die Vertretung der Gesellschaft gebotenen Umfang an Personen, die bei der Gesellschaft Dienst versehen, zusätzlich zu deren sonstigen dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende eines Ausschusses im Einzelfall verlangen.
(9) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage der Gesellschaft schriftlich zu berichten. Er ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat auf Verlangen seines Vorsitzenden oder zweier Mitglieder Auskunft über die Geschäftsführung zu geben.
(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
Aufsichtsrat
§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet der betriebliche Arbeitnehmervertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung oder der Gesellschaft. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Telekommunikationswesens, des Postwesens, der Nachrichtentechnik, des Rechtswesens und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Post- und Telegraphenverwaltung entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Personen, die bei der Gesellschaft Dienst versehen, mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.
(3) Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
(4) Die Bestellung erfolgt auf längstens vier Jahre.
(5) Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied bei der Gesellschaft Dienst versieht oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post- und Telegraphenverwaltung oder zur Gesellschaft.
(6) Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.
(8) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
Vorsitzender des Aufsichtsrates
§ 8. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(2) Die Funktion erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wiederholte Wahl ist zulässig.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er vertritt den Aufsichtsrat nach außen und gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Ein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9. (1) Der Aufsichtsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Er hat ohne Verzug eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Die Sitzung muß diesfalls binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird diesem Verlangen nicht ohne Verzug entsprochen, so können die Einschreiter den Aufsichtsrat unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens neun Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter, teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt auch für Wahlen. Schriftliche Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse sowie zur Überwachung der Ausführungen seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Die nähere Regelung, insbesondere über die Mitgliederzahl und die Beschlußerfordernisse, trifft die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung des Aufsichtsrates. Die von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, daß in jedem Ausschuß mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat.
(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung dieser Niederschrift binnen einer Woche dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln.
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 10. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.
Aufgaben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
§ 11. (1) In Fällen höherer Gewalt kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Organen der Gesellschaft Anweisung im Einzelfall erteilen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entscheidet über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind vom Vorstand und Aufsichtsrat alle zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen.
Bildung der ersten Organe
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
Sonderbestimmungen
§ 13. (1) Erwerbsvorgänge zwischen der Gesellschaft und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
(2) Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs. 1 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.
Dienstzuteilung, Aufwand
§ 14. (1) Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) hat das für die Tätigkeit der Gesellschaft erforderliche Personal dieser Gesellschaft dienstzuzuteilen.
(2) Der Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) trägt den Aufwand für die Gesellschaft.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 15. Personenbezogene Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 erforderlich sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt werden.
Verweisungen
§ 16. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Inkrafttreten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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