Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erlangung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ (Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-29
Status Aufgehoben · 2017-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1994, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Schriftliche Arbeit

§ 1. Die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 des Ingenieurgesetzes 1990) muß geeignet sein, eingehende und umfassende Kenntnisse des Antragstellers auf dem seinem HTL-Abschluß entsprechenden Fachgebiet, und seine Fähigkeit, diese Kenntnisse technisch-praktisch anzuwenden, nachzuweisen. Die Wahl des Themas der schriftlichen Arbeit bleibt dem Antragsteller überlassen. Sie kann auch für Zwecke außerhalb des Verfahrens um Verleihung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ angefertigt sein.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Fachliche Prüfung

§ 2. Die Prüfung hat sich eingehend auf die schriftliche Arbeit und auf umfassende Fragen des Fachgebietes des Antragstellers zu erstrecken.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Dauer

§ 3. Die Prüfung ist mündlich und in deutscher Sprache abzulegen. Sie darf nur mit Zustimmung des Antragstellers länger als 30 Minuten dauern.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Öffentlichkeit

§ 4. Die Prüfung, nicht aber die Beratung des Sachverständigenkollegiums, ist auf Verlangen des Antragstellers öffentlich. Das Verlangen ist vor der Ladung zur Prüfung schriftlich anzubringen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Kalkül

§ 5. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“ ist über Wunsch des Antragstellers die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Niederschrift

§ 6. Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Ladung

§ 7. Der Antragsteller ist acht Wochen vorher unter Angabe von Ort und Zeit zur Prüfung zu laden. Er hat sich zur festgesetzten Zeit am Prüfungsort einzufinden und sich dem Sachverständigenkollegium gegenüber über Verlangen auszuweisen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.

(2) Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).

Höhe der Prüfungsgebühr

§ 9. Die Prüfungsgebühr beträgt ein Fünftel des jeweils für Beamte der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 geltenden Monatsbezuges, auf jeweils den nächstniedrigeren Hunderterbetrag gerundet. Zwei Drittel der Prüfungsgebühr sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder des Sachverständigenkollegiums als Entlohnung aufzuteilen, ein Drittel dient der Deckung des Sachaufwandes der Behörde.

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