Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 30.09.1999 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 30.09.1999 außer Kraft getreten.
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße wird das aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 14 Klosterneuburger Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 30.09.1999 außer Kraft getreten.
AMT DER NIEDERÖSTERR. LANDESREGIERUNG
Abteilung B/2 - F
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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