Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 2011-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge

Anhang I EG-Baumusterprüfung

Anhang II Konformität mit dem Baumuster

Anhang III Qualitätssicherung Produktion

Anhang IV Umfassende Qualitätssicherung

Anhang V Mindestkriterien, die bei der Auswahl der

benannten Stellen zu berücksichtigen sind

Anhang VI + VII Zeichen für Endgeräte

Anhang VIII Muster einer Erklärung gemäß § 6 Abs. 2

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (88/301/EWG) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (91/263/EWG), in österreichisches Recht.

(2) Diese Verordnung gilt für Endgeräte.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnungen gelten folgende Definitionen:

1.

Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,

a)

die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder

b)

die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.

2.

Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V entspricht und die nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) der Kommission mitgeteilt worden ist.

Grundlegende technische Anforderungen

§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

a)

Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

b)

Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;

c)

Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;

d)

Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;

e)

effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;

f)

Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;

g)

Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.

(2) Bei Endgeräten, die einer gemeinsamen technischen Vorschrift nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) CTR entsprechen und die gemäß § 6 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.

Konformitätsbewertung

§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endgeräte entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV.

(2) Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird.

(3) Eine EG-Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzen eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.

Meldepflichten

§ 5. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA

1.

die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden und

2.

die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung beauftragt sind.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nimmt ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde entgegen.

EG-Konformitätszeichen und Aufschriften

§ 6. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang VI abgebildet.

(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang VI abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Endgeräte sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen.

(4) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an Endgeräten angebracht wurde, die

a)

nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder

b)

einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,

1.

die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs I,

2.

die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs III oder

3.

die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs IV

Sonstige Endgeräte

§ 7. (1) Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang VIII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.

(2) Auf Ersuchen einer benannten Stelle muß der Hersteller oder Lieferant den Bestimmungszweck solcher Endgeräte begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.

(3) Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Abs. 1 in Verkehr bringen, haben das in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.

ANHANG I

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1.

Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bestätigt, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht.

2.

Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.

3.

Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Konzeption, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken.

4.

Die benannte Stelle

4.1. Prüft die technische Dokumentation, prüft nach, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauelemente nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder laßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten. Lösungen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das Baumuster den in Artikel 6 Absatz 2 genannten einschlägigen gemeinsamen technischen Vorschriften entspricht;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Tests durchgeführt werden sollen.

5.

Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

6.

Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die technische Dokumentation zur EG-Baumusterprüfbescheinigung aufbewahrt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7.

Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen.

8.

Die anderen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen anfordern. Die Anhänge zu den Bescheinigungen werden für die anderen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit der technischen Dokumentation Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Dokumentation unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.


(1) Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

ANHANG II

KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER

1.

Die Konformität mit dem Baumuster ist der Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.

2.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

3.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

4.

Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle oder in deren Namen vor Ort entnommene hinreichende Stichprobe der Fertigprodukte wird untersucht und geeignete Tests werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den betreffenden Anforderungen der Richtlinie zu kontrollieren. Ist eines oder sind mehrere der geprüften Produkte nicht konform, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

1.

Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner

Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Produkte.

Der Antrag enthält

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen (1), wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

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