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Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die näheren Bestimmungen über das Aussehen der bei Schülertransporten zu verwendenden Tafel festgelegt werden (Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1994-09-30

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:

Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:

1.

400 mm Seitenlänge,

2.

30 mm breite schwarze Umrandung,

3.

Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder: 200 mm,

4.

rückstrahlendes Material.