Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die näheren Bestimmungen über das Aussehen der bei Schülertransporten zu verwendenden Tafel festgelegt werden (Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung)
Geltender Text a fecha 1994-09-30
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1994, wird verordnet:
Die quadratische Tafel zur Kennzeichnung von Schülertransporten ist entsprechend nachfolgendem Muster auszuführen und muß folgende Merkmale aufweisen:
1.
400 mm Seitenlänge,
2.
30 mm breite schwarze Umrandung,
3.
Höhe der bildlichen Darstellung der Kinder: 200 mm,
4.
rückstrahlendes Material.