Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Beglaubigungsstellen und zur Änderung der Kalibrierdienstverordnung (Beglaubigungsstellenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 und 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird - hinsichtlich des § 10 - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Artikel I
Beglaubigungsstellen
Definitionen
§ 1. (1) Staatlich akkreditierte Beglaubigungsstellen, im folgenden Beglaubigungsstellen genannt, sind Prüfstellen, die sich mit der Beglaubigung von Meßgeräten befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind.
(2) Als Träger der Beglaubigungsstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, der die Akkreditierung durch Bescheid erteilt wird (Antragsteller).
Meßgerätearten
§ 2. Die Beglaubigung von Meßgeräten ist der Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes gleichwertig und gilt für folgende Meßgerätearten:
Balgengaszähler;
Mengenmeßgeräte für Wasser;
Mengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler);
Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern.
Allgemeine Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 3. (1) Die staatliche Anerkennung als Beglaubigungsstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nachzuweisen. Das gesamte Beglaubigungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Beglaubigungsstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Beglaubigungsstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Beglaubigungen muß ausgeschlossen sein;
die Beglaubigungsstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Beglaubigungstätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Beglaubigungstätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Beglaubigungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen; insbesondere ist die Kenntnis des Maß- und Eichgesetzes, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung;
ist die Beglaubigungsstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Meßgeräte nach § 2 beteiligt, die beglaubigt werden sollen, oder werden die Meßgeräte vom Träger der Beglaubigungsstelle verwendet, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Beglaubigungsstelle muß Gewähr dafür bieten, daß der Versicherungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Beglaubigungsstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
Erfordernisse für die Leitung einer Beglaubigungsstelle
§ 4. (1) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Beglaubigungsstelle ist ausgeschlossen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Beglaubigungsstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(2) Den Nachweis der erforderlichen Ausbildung als Leiter der Beglaubigungsstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(3) Den Nachweis der erforderlichen Ausbildung als stellvertretender Leiter der Beglaubigungsstelle hat erbracht, wer entweder Abs. 2 erfüllt oder die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem entsprechenden beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
(4) Von der erforderlichen Sachkunde im Hinblick auf die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes, der einschlägigen Verordnungen, der Eichvorschriften, einschlägiger EG-Richtlinien, die Zulassungen zur Eichung sowie die in den Anhängen festgelegten statistischen Methoden der Eichbehörde hat sich das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen der Begutachtung zu überzeugen.
Pflichten von Beglaubigungsstellen
§ 5. (1) Beglaubigungsstellen haben die meßtechnische Prüfung entsprechend den im Amtsblatt für das Eichwesen kundgemachten Vorschriften und der jeweiligen Zulassung zur Eichung durchzuführen.
(2) Entsprechen die Meßgeräte den Vorschriften, so ist auf den beglaubigten Meßgeräten das der Beglaubigungsstelle zugeordnete Beglaubigungszeichen an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen (Stempelstellen für die Eichstempel sowie Sicherungsstempel) anzubringen.
(3) Die Beglaubigungsstellen haben über die von ihnen durchgeführten Beglaubigungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(4) Diese Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
Bezeichnung des zu beglaubigenden Meßgerätes (Art des Meßgerätes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
Hersteller;
Beglaubigungsdatum;
Beglaubigungsnummer;
Meßergebnisse;
an wen die beglaubigten Meßgeräte geliefert worden sind.
(5) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Beglaubigungsstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Beglaubigungsstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(6) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Beglaubigungen der Meßgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
Verantwortlichkeit des Leiters
§ 6. (1) Der Leiter der Beglaubigungsstelle ist dafür verantwortlich, daß
die Beglaubigungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Beglaubigungszeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Beglaubigungen dürfen von einer Beglaubigungsstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Leiter oder gegebenenfalls der Stellvertreter anwesend ist und entweder selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Beglaubigung übernimmt.
Beglaubigungszeichen
§ 7. Die Beglaubigungsstellennummer (BNr.) besteht aus einer Ziffernfolge und den Buchstaben „G'' bei Meßgeräten nach § 2 Z 1, „H'' bei Meßgeräten nach § 2 Z 2, „C'' bei Meßgeräten nach § 2 Z 3 und „E'' bei Meßgeräten nach § 2 Z 4. Das Beglaubigungszeichen besteht aus der Beglaubigungsstellennummer auf Grund des Akkreditierungsbescheides und dem Jahr (zweistellig) der Beglaubigung und hat die nachstehende Ausführung:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Akkreditierungsverfahren
§ 8. (1) Die Akkreditierung als Beglaubigungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
Angaben, auf welche Meßgerätearten und Meßbereiche sich die Beglaubigungen erstrecken sollen;
Angaben über den Meßraum;
Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Beglaubigungsstelle - soweit es sich um Beglaubigungstätigkeiten im Rahmen der Beglaubigungsstelle handelt - sorgt.
Überprüfung von Beglaubigungsstellen
§ 9. (1) Die Beglaubigungsstelle ist neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG stichprobenweise vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Beglaubigungsstelle festgelegt sind, besonders zu achten ist. Die Berichte über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Die stichprobenweise Prüfungen der beglaubigten Meßgeräte durch die Eichbehörde haben nach den im Anhang festgelegten Methoden zu erfolgen.
(3) Die Beglaubigungsstellen haben am Ende jedes zweiten Monats jeweils die Summe der im laufenden Jahr beglaubigten Meßgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.
Verwaltungsabgaben
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr für eine beantragte Meßgeräteart ... 70 000 S;
```
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche
```
Meßgeräteart ....................................... 4 000 S.
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede Meßgeräteart zu entrichten,
für die die Akkreditierung erteilt wurde.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
```
als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung
```
einer Meßgeräteart ................................. 10 000 S;
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von
```
der Abänderung betroffene sowie neue Meßgeräteart .. 4 000 S.
Verwaltungsabgaben
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr für eine beantragte Meßgeräteart 77 000 S ab
```
```
Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
```
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche
```
Meßgeräteart ....................................... 4 000 S.
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede Meßgeräteart zu entrichten,
für die die Akkreditierung erteilt wurde.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
```
als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung
```
einer Meßgeräteart ................................. 10 000 S;
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von
```
der Abänderung betroffene sowie neue Meßgeräteart .. 4 000 S.
Verwaltungsabgaben
§ 10. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr für eine beantragte Messgeräteart .. 5 595 Euro
```
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche
```
Meßgeräteart ....................................... 290 Euro.
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt, ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede Meßgeräteart zu entrichten,
für die die Akkreditierung erteilt wurde.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
```
als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung
```
einer Meßgeräteart ................................. 726 Euro;
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von
```
der Abänderung betroffene sowie neue Meßgeräteart .. 290 Euro.
§ 11. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Änderung der Kalibrierdienstverordnung, BGBl. Nr. 42/1994)
Anhang zu Artikel I
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```
Statistische Prüfung von beglaubigten Meßgeräten
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 9 Abs. 2 wird wie folgt festgelegt:
Stichprobenentnahme
Prüfung
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