Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Jabing und Großpetersdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63 Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden Jabing und Großpetersdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 28,0, führt in der Folge über den Anschluß L 105 Schlaininger Straße und bindet bei km 31,75 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen des Anschlusses L 105 Schlaininger Straße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Jabing und Großpetersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1192 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.