Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinde Kirchberg in Tirol

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-10-08
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 170 Brixental Straße wird im Bereich der Gemeinde Kirchberg in Tirol wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 22,56, führt zur Halbanschlußstelle Kirchberg, verläuft in der Folge nördlich des Ortskernes von Kirchberg, unterfährt die Bahnlinie der ÖBB Salzburg - Wörgl bei Bahn-km 165,265, überbrückt sodann die Aschauer Ache und bindet bei km 25,35 (alt)/km 25,285 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Halbanschlußstelle Kirchberg aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kirchberg in Tirol aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 170.52-93/VO im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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